1864. 61
) wenn bei Fortsetzung der Arbeit sein Leben oder seine Gesundheit einer er-
weislichen besonderen Gefahr ausgesetzt sein würden.
Abbeiter, welche die Arbeit ohne Kündigung verlassen, ohne dozu nach dem Ar.
beitsvertrage, der Fabrikordnung, oder nach vorstehenden Bestimmungen berechtigt zu
sein, können zauf Autrag des Arbeitgebers mit Gesängniß bis zu 8 Tagen oder mit
Geld bis zu 5 Fl. 15 Kr. = 3 Thlr. bestraft werden.
8. 59.
Strafbefn#nist der Arbettsherren.
Gegen schulpflichtige Arbeiter hat der Arbeitsherr das Recht der väterlichen Züch-
tigung innerhalb der zur Erhaltung von Zucht und Ordnung erforderlichen Gränzen.
Gegen anderes Hülfs- und Arbeits-Personal dürfen nur die Mittel der Entlassung
und in der Fabrikordnung festgesehter oder sonst vertragomäßig vereinbarter Lohnabzüge
als Strafe angewendet werden.
An einem Lohntage darf als Strafe keinesfalls nehr als ein Fünftheil des fäl-
ligen Lohnes abgezogen werden.
S. 60.
Lohnzahlung.
Zu Zahlungen an Arbeiter für Lohn oder gelirserte Arbeit dürfen Waaren bei
Strafe bis zu 525 Fl. — 300 Thlr. oder 8 Wochen Gefängniß selbst dann nicht ver-
wendet werden, wenn der Arbeiter vorher oder nachher zugestimmt hat. Bei gleicher
Strafe ist die Auslohnung mit Anweisungen, sowie die Zahlung mit Wechselu über
Cours oder mit Geldsorten über Cours an Arbeiter verboten.
Arbeiter, welche in einer vorstehend verbotenen Weise bezahlt worden sind, können
jederzeit die Bezahlung nachverlangen.
Fabrikanten, Fabrik-Kaufleuten, Verlegern, Factoren und Fabrik-Beamten,
welche wegen Auslohnung ihrer Arbeiter mit Waaren bestraft worden sind, kann der
gleichzeitige Detail- Handel mit Waaren, welche nicht Materialien oder Produrte des
betreffenden Gewerbes sind, zeitweilig oder für immer untersagt werden.
8. 61.
Verbotene Verabredungen. »
Verabredungen zwischen Arbeitgebern, deren Angehörigen und. Veaustragien
einerseits und den Arbeitern (F.64) andererseiks, über Entnehmung von Bedürfnissen