Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

4 1864. 
über die Kündigungsfristen und Entlassungsgründe, 
über die Arbeitszeit, 
lber die Abrechnungs= und Lohn-Zeiten, 
über die Befugnisse des Aufsichts-Personals, 
über die Disciplin in den Werkstätten, einschließlich des Verhaltens mit Feuer 
und Licht, 
über die Behandlung im Falle der Erkrankung oder Verunglückung, 
über die Strafen durch Lohnabzüge oder Entlassung, 
über die Unterstützungs- und Kranken-Cassen, insoweit solche bereits be- 
stehen oder eingerichtet werden. 
Jede Fabrik-Ordnung ist dem Verwaltungsamte vorzulegen. 
Dieses hat dieselbe zu prüfen und die Abänderung oder Beseitigung etwa darin 
enkhaltener, den Gesehen und Verordnungen zuwiderlaufender Bestimmungen, insbe- 
sondere auch eines etwaigen Uebermaßes in den Strafbestimmungen, anzuordnen. 
Die Befolgung der vorstehenden Vorschriften kann bei Geldstrafe bis zu 175 Fl.— 
100 Thlr. und bei fortgesetztem Ungehorsam bei Vermeidung der Einstellung des Fabrik- 
Betriebes aufgegeben werden. 
KS. 67. 
. Lehrlinge. 
Als Lehrling wird augeschen, wer bei einem selbststãndlgen Gewerbetreibeuden 
zur Erlernung des Gewerbes eintritt, ohne Unterschied, ob die Erlernung gegen 
Lehrgeld oder unentgeldliche Hülfeleistung Statt findet, oder ob für die Arbeit Lohn 
gezahlt wird. 
S. 68. 
Annahme von Lehrlingen. 
Unter den im vorletzten Absatze des S. 53 ausgesprochenen Voraussezungen kann 
einem Gewerbetreibenden die fernere Annahme unmündiger Lehrlinge untersagt werden. 
8. 69. 
Gegeuseitige Pflichten des Lehrlings und des Lehrherrn. 
Lehrlinge sind ihrem Lehrherrn Achtung und Gehorsam fchuldig. Solche Lehr- 
linge, welche bei dem Lehrherrn in Kost und Wohnung sehen, sind auch der häuslichen 
Zucht des Lehrherrn unterworfen.
	        
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