1864. r
ihr Arbeits= und Hülfs-Personal (einschließlich der Lehrlinge) und umgekehrt, haben
die Justizbehörden zu entscheiden, auch wenn diese Forderungen und Ansprüche
auf den durch dieses Geseth geordneten Verhältnissen beruhen.
Schlußbestimmungen.
8. 84.
Aufhebung älterer Vestimmungen.
Alle mit gegenwärtigem Gesetze im Widerspruche stehende ältere gesetzliche, statu-
tarische und sonstige Bestimmungen sind aufgehoben. Nur die gesehlichen Vorschristen
über die Presse bleiben beslehen.
8. 85.
Ausführung und Beginn der Wirksamkeit.
Gegenwärtiges Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Ministerium beauftragt ist,
tritt ni 45 Tage, woelcher demnächst durch Verordnung bestimmt werden wird, in
Wirksa
bemann unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen
Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 8. April 1864.
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S.
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg.
Inhalt.
§. 1. 2. Umsang des Gesetzes. 8§. 8. Concessions-Gewerbe.
Erster §. 9. Persfönlichkeit der Concession.
schuitt. 8. 10 — 12. Besondere Concessions · Bedin -
Von der Besuzri zum L D cungen.
Erw 6. 13. 11. Gewerbebetrieb im Umherziehen.
8. 3. g r ! ansirhandel.
§. 4. Ausnahmen v. der iniier C6. 15. 16. Srusch W Gewerbe.
S. . nn icht. . 17. Schornstein
8. 76. Ausnahme §S. 18. Desthigungega eüne
8. 7. Verfahren in Behörden. §. 19. Gewerbebetrieb van uigrem.