1864. 90
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarkburg= Rudolstadt.
Jchutes suc vom AInbte 1864.—
A XIX. Einführungs-Gesetz
zu dem allgemeinen beutschen Handelsgesezbuche, vom 13. Mai 1864.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzöurg u.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums sowie unter Beirath und mit Zustimmung
des getreuen Landtags, was folgt:
" 4 5. 1. -«
Das als zweite Abtheilung der Gesetzsammlung vom Jahre 1863 bereits abge-
druckte, zu Folge des Beschlusses der deutschen Bundesversammlung vom 18. Detcember
1856 von Commissarien der Regierungen deutscher Bundesstaaten ausgearbeitete
allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch
trikt mit dem 1. October 1864 als Gesetz für das Fürstenthum in Kraft.
Mit demselben Jeltpunkte treten auch die nachfolgenden Besimmungen in Wirk.
samkeit.
J. Von Kaufleuten.
8. 2.
Ist. das vaundelsgerih zweifelhaft, ob das Gewerbe einer Person, welche die
Eintragung ihrer Firma in das Handelsregister verlangt, oder dazu angehalten werden
soll, über den Handwerksbetrieb hinausgeht (Art. 10, Art. 272 Nr. 1 und 5 des Han-
delsgesetzbuches), so ist zuvörderst durch das sändige Verwaltungsamt festzustellen,
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesehsamml. XXV.
icgebe in Rudolstadt den 28. Mai 1904.