Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

1865. 141 
für diesen letzteren Theil der Ladung irgend eine Abgabe zu bezahlen, außer den Auf- 
sichsskosten, welche übrigens nur nach dem, für die eigene Schifffahr bestehenden 
Satze erhoben werden dürfen. 
Artikel 11. 
Die Schiffe des einen der Hohen vertragenden Theile, welche in cinen der Häfen 
des anderen Theils im Nothfalle einlaufen, sollen daselbst weder für das Schif noch 
für dessen Ladung andere Abgaben bezahlen, als diejenigen, welchen die National- 
schiffe in gleichem Falle unterworfen sind, und daselbst die nämlichen Begünstigungen 
und Befreiungen genießen, vorausgesetzt, daß die Nothwendigkeit des Einlaufens ge- 
sehlich festgestellt ist, daß ferner diese Schiffc keinen Handelsverkehr treiben und daß 
sie sich in dem Hafen nicht länger aufhalten, als die Umstände, welche das Einlaufen 
nothwendig gemacht haben, erheischen. Die zum Zwecke der Ausbesserung der Schiffe 
ersorderlichen Löschungen und Wiedereinladungen sollen nicht als Handelsverkehr an- 
gesehen werden. · 
Artikel 12. 
Die Hohen vertragenden Theile bewilligen sich gegenseitig das Recht, in den Hä- 
sen und Handelspläten des anderen Theils Gentral· Konsuln, Konsuln, Vice-Konsuln 
und Konsular-Agenten zu ernennen, mit dem Vorbehalte jedoch, dergleichen an solchen 
Orten nicht zuzulassen, welche sie allgemein davon ausnehmen wollen. Diese Ge- 
neral-Konsuln, Konsuln, Bice-Konsuln und Agenten, sowie deren Kanzler sollen, 
unter dem Beding der Reciprocität, dieselben Vorrechte, Befugnisse und Besreiungen 
genießen, deren sich diejenigen der meist begünstigten Nationen erfreuen oder erfreuen 
werden; im Falle aber, daß sie Handel treiben wollen, sollen sie gehalten sein, sich 
denselben Gesetzen und Gebräuchen zu unterwersen, welchen die eigenen Staatsange- 
hörigen an demselben Orte in Bezug auf ihre Handelsgeschäfte unterworfen sind. 
Artikel 13. 
Die gedachten General-Konfuln, Konsuln, Vice-Konsuln und Konsular-Agenten 
eines jeden der Hohen vertragenden Theile, welche in den Staaten des anderen woh- 
nen, sollen bei den Ortsbehörden jede Hülfe und jeden Beistand für die Ermittelung, 
Verhastung und Festhaltung der Seeleute und anderer zur Mannschaft der Kriegs- 
oder Handelsschiffe ihrer beiderseitigen Länder gehörenden Personen finden, gleichviel
	        
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