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für diesen letzteren Theil der Ladung irgend eine Abgabe zu bezahlen, außer den Auf-
sichsskosten, welche übrigens nur nach dem, für die eigene Schifffahr bestehenden
Satze erhoben werden dürfen.
Artikel 11.
Die Schiffe des einen der Hohen vertragenden Theile, welche in cinen der Häfen
des anderen Theils im Nothfalle einlaufen, sollen daselbst weder für das Schif noch
für dessen Ladung andere Abgaben bezahlen, als diejenigen, welchen die National-
schiffe in gleichem Falle unterworfen sind, und daselbst die nämlichen Begünstigungen
und Befreiungen genießen, vorausgesetzt, daß die Nothwendigkeit des Einlaufens ge-
sehlich festgestellt ist, daß ferner diese Schiffc keinen Handelsverkehr treiben und daß
sie sich in dem Hafen nicht länger aufhalten, als die Umstände, welche das Einlaufen
nothwendig gemacht haben, erheischen. Die zum Zwecke der Ausbesserung der Schiffe
ersorderlichen Löschungen und Wiedereinladungen sollen nicht als Handelsverkehr an-
gesehen werden. ·
Artikel 12.
Die Hohen vertragenden Theile bewilligen sich gegenseitig das Recht, in den Hä-
sen und Handelspläten des anderen Theils Gentral· Konsuln, Konsuln, Vice-Konsuln
und Konsular-Agenten zu ernennen, mit dem Vorbehalte jedoch, dergleichen an solchen
Orten nicht zuzulassen, welche sie allgemein davon ausnehmen wollen. Diese Ge-
neral-Konsuln, Konsuln, Bice-Konsuln und Agenten, sowie deren Kanzler sollen,
unter dem Beding der Reciprocität, dieselben Vorrechte, Befugnisse und Besreiungen
genießen, deren sich diejenigen der meist begünstigten Nationen erfreuen oder erfreuen
werden; im Falle aber, daß sie Handel treiben wollen, sollen sie gehalten sein, sich
denselben Gesetzen und Gebräuchen zu unterwersen, welchen die eigenen Staatsange-
hörigen an demselben Orte in Bezug auf ihre Handelsgeschäfte unterworfen sind.
Artikel 13.
Die gedachten General-Konfuln, Konsuln, Vice-Konsuln und Konsular-Agenten
eines jeden der Hohen vertragenden Theile, welche in den Staaten des anderen woh-
nen, sollen bei den Ortsbehörden jede Hülfe und jeden Beistand für die Ermittelung,
Verhastung und Festhaltung der Seeleute und anderer zur Mannschaft der Kriegs-
oder Handelsschiffe ihrer beiderseitigen Länder gehörenden Personen finden, gleichviel