1865. 13
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Priktes Stüch vom Jahre 1865.
IV. Ministerial-Verordnung
vom 24. März 1865, die Püfung der Husschmiede betreffend.
Im Hinblick auf §. 18 der Gewerbe-Ordnung vom 8. April 1864 und §.27
der Ausführungs- Verordmung zu derselben vom 10. Juni 1804 wird über die Prüfung
der Hufschmiede mit Höchster Genehmigung Serenissimi verordnet, was folgt:
8. 1.
Die Prüsung der Schmiede zum Zweck der Zulassung zur Ausübung des Hufbe-
schlags erfolgt auf Anmeldung
1) bei Fürstlicher Regierung rücksichtlich der Oberherrschaft
2) bei dem Fürstlichen Landrathsamte Frankenhausen rücksichtlich der Unter,
herrschaft
unter Zuziehung eines praktischen Husschmiedes durch den Landthierarzt in Rudolstadt
bezüglich den Kreisthierarzt in Frankenhausen und erstreckt sich auf solgende Gegenstände:
1) Zweck des Hufes überhaupt und den Nutzen des Beschlags insbesondere:
2) innerer und äußerer Bau des Pferdehufes in seinem gesunden und kranken
Zustande, insbesondere Beschreibung der einzelnen Theile des Fußes unter
Berücksichtigung des inneren Bestandes an Kuorpel, Gelenken, Sehnen,
.Muskeln, Nerven und Blutgesäßen;
3) Krankheiten des Hufes an und für sich, sowie diejenigen, welche durch febler-
haften Beschlag erzeugt oder durch einen zweckmäßigen beseitigt werden können;
4) Mittel, solchen Krankheiten durch besondere Beschläge und durch kunstgemäße
Handhabung der gewöhnlichen Husschmiede-Werkzeuge vorzubeugen und ab-
uhelfen.
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesepfamml. XXVI. « 4
Ausnegeben in Rudolstadt den 3. Mai 1865.