Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

238 1865. 
gegenseitig ratifizirt worden sind, werden dieselben auf höchsten Befehl Sorenissimi 
zur Nachachtung andurch bekannt gemacht 
Rudolstadt, den 30. Juni 1865. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm. 
v. Ketelhodt. 
J. 
VBerrteras 
Preußen, Kurhessen, Sachsen- Weina — Sachsen-Meiningen, Sachsen- 
Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg= 
Sondershausen, Reus älterer und Reuß jüngerer Linic, 
wegen 
Fortdauer des Thüringischen Zoll= und Handels-Vereines. 
Die bei dem Thüringischen Zoll- und Handels-Vereine betheiligten Souveraine, 
gleichmäßig von dem Wunsche geleitet, die Forkdauer dieses Vereines und dadurch die 
wischen den zu demselben gehörigen Ländern und Landestheilen bestehende Verkehrs- 
freiheit und Zollgemeinschaft auch für die Zukunft sicher zu stellen, sowie deren Anschluß 
an einen größeren Zollverband zu erleichten, haben zu diesem Zwecke zu Bevoll- 
mächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchst Ihren General-Director der Steuern Johann Friedrich 
von Pommer Esche, 
Allerhöchst Ihren Ministerial Director Alegxander Max Philipsborn 
und 
Allerhöchst Ihren Ministerial-Direktor Martin Friedrich Rudolph 
rück; 
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen 
Allerhöchst Ihren Direktor der Haupl. Staats-Kasse huieorio Theo= 
dor Bode;
	        
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