238 1865.
gegenseitig ratifizirt worden sind, werden dieselben auf höchsten Befehl Sorenissimi
zur Nachachtung andurch bekannt gemacht
Rudolstadt, den 30. Juni 1865.
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm.
v. Ketelhodt.
J.
VBerrteras
Preußen, Kurhessen, Sachsen- Weina — Sachsen-Meiningen, Sachsen-
Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg=
Sondershausen, Reus älterer und Reuß jüngerer Linic,
wegen
Fortdauer des Thüringischen Zoll= und Handels-Vereines.
Die bei dem Thüringischen Zoll- und Handels-Vereine betheiligten Souveraine,
gleichmäßig von dem Wunsche geleitet, die Forkdauer dieses Vereines und dadurch die
wischen den zu demselben gehörigen Ländern und Landestheilen bestehende Verkehrs-
freiheit und Zollgemeinschaft auch für die Zukunft sicher zu stellen, sowie deren Anschluß
an einen größeren Zollverband zu erleichten, haben zu diesem Zwecke zu Bevoll-
mächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchst Ihren General-Director der Steuern Johann Friedrich
von Pommer Esche,
Allerhöchst Ihren Ministerial Director Alegxander Max Philipsborn
und
Allerhöchst Ihren Ministerial-Direktor Martin Friedrich Rudolph
rück;
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen
Allerhöchst Ihren Direktor der Haupl. Staats-Kasse huieorio Theo=
dor Bode;