204 1865.
Artikel 38. »
Das Recht, mit anderen außerhalb des Zollverbandes gelegenen Staaten Ver-
träge zur Erleichterung des Verkehres und Handels zu errichten, verbleibt den kontrahi-
renden Regierungen auch nach dem Abschlusse des gegenwärtigen Vertrags. Sie werden
sich bemühen, durch solche Verträge dem Verkehre ihren Angehörigen jede mögliche Er-
leichterung und Erweiterung zu verschaffen.
Es dürfen jedoch durch solche Verträge die Bestimmungen des gegenwärligen Ver-
trages in keiner Art verletzt werden. Auch ist dabei der Gesichtspunkt sestzuhalten, daß
sowohl die Erleichterungen und Vortheile, welche auf der einen Seite ein außerhalb
des Vereines gelegener Staat dem mit ihm kontrahirenden Vereinsstaate zugesteht,
auch den Angehörigen und Erxzeugnissen der übrigen Vereinsstaaten gesichert, als auch
die dem außerhalb des Vereincs gelegenen Staate auf der anderen Seite gemachten Zu-
gesländnisse nicht blos in dem Verhältnisse zu dem einzelnen kontrahirenden Vereins-
slaate, sondern auch in der Rückwirkung auf den Verein überhaupt, durch die dem letz-
teren mittelbar oder unmittelbar zugehenden Verkehrs- und Handels= Vortheile mög-
lichst ausgewogen werden.
Zu diesem Ende übernehmen die kontrahirenden Regierungen, wenn sie in den
Fall kommen, mit einem außer dem Vereine gelegenen Staate über Erleichterung des
Verkehres und Handels einen Vertrag zu errichten, die Verbindlichkeit, nicht nur vor
Eröffnung der Unterhandlung die übrigen Mitglieder des Vereines zur Mittheilung
aller ersorderlichen Notizen über ihre besonderen Interessen einzuladen, sondern auch
vor der förmlichen Ratifikation den übrigen Vereinsgliedern den vollständigen Inhalt
solcher Verträge zum Zwecke ihrer zustimmenden Erklärung zu eröffnen.
Schifffahrts-Verkräge, insosern sie die Natur von Handels-Verträgen anneh-
men, sind nach gleichen Grundsäßzen zu behandeln.
In Räücksicht auf die besonderen Verhältnisse, worin die Königlich Preußische
Regierung nach den Bestimmungen der Wiener Congreß= Akte mit einem Theile ihrer
Provinzen zu dem Gebiete des Königsreichs Polen und zu einem Theile der Russischen
Provinzen steht, wird derselben hinsichtlich der Errichtung von Handelsverträgen mit
Rußland und Polen völlig freie Hand gelassen, wogegen sie sich verpflichtet, die In-
teressen der anderen Vereinsstaaten gleichmäßig mit den ihrigen wahrzunehmen.
Artikel 39.
Erleiden Handel und Verkehr der Vereinsstaaten in fremden Ländern nachtheilige