Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

1865. 
27 
  
  
Benennung der Gegenstände. 
–——–—.. 
Daar- von Thieren, mit Ausnahme der unter Nr. 41 
genannten, sowie Waaren aus solchen Thierhaaren, 
Menschenhaare; Federn und Borsten: 
) Haare, einschließlich der Menschenhaare, roh, ge- 
hechelt, gesotten, gesärbt, auch in Lockensorm ge- 
4F (Schreitsedem Vederspulen). sohe und oet- 
zogt 
9) ] bgespomeen 14) in Verbinduns wit van, 
unter 22 begriffenen Spinnstoffen; Federn, 
auch 4 sie nicht vorstehend unter a. 
oder unter Nr. 18 begriffen sind: Borsten 
c) Oeltücher, ingleichen ganz grobe Fußdecken, auch 
in Verbindung mit Werg; ganz grobe Filze 
d) Gewebe, andere, auch mit andern Gespinnsten ge- 
mischt, sofern mindestens die ganze Kette oder der 
anze Einschlag aus Haaren besleht; Filze, andere 
Anmerk. zu d. Gewebe aus Haaren und anderen Ge. 
spinnsten, deren Kelte oder Einschlag nicht 
Kanz aus Haaren besteht. werden, wenn sie 
Seide enthalten, nach Nr. 30 d., in allen au- 
deren Fällen so verzollt, als wenn sle Haa# 
nicht enthielten. 
Häute und Felle: ½% 
0) Häute und Felle, rohe (grüne, gesalzene, trockene) 
zur Lrderbereitung; rohe beßaante Schaf., Lamm- 
und Ziegenfelle; rohe Hasen, und Kaninchenselle; 
kihem stiche und “*# und Ftben 
  
Far Tara 
wird vergütet 
vom Zeniner 
  
  
  
b) Felle zur Pe#zwen. (neuchwaaren.) Vereltung 
  
  
  
  
Maßsiab Abgabensähe 
der nach dem nach dem 
Ver- J# #.⅝ 21 a t 
zollung. Fuß Fuß 
———- 
—–— 5 — .- 
srei frei 
Zir. 15 524 
1 Ztr. 15 52# 
1 Zu. 14 
.RKrei srei 
1 Zu. 20 1110 
  
BVrutto-Gewicht. 
Plund 
20 in Kisten. 
7 in Vallen.
	        
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