1865.
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Benennung der Gegenstände.
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Daar- von Thieren, mit Ausnahme der unter Nr. 41
genannten, sowie Waaren aus solchen Thierhaaren,
Menschenhaare; Federn und Borsten:
) Haare, einschließlich der Menschenhaare, roh, ge-
hechelt, gesotten, gesärbt, auch in Lockensorm ge-
4F (Schreitsedem Vederspulen). sohe und oet-
zogt
9) ] bgespomeen 14) in Verbinduns wit van,
unter 22 begriffenen Spinnstoffen; Federn,
auch 4 sie nicht vorstehend unter a.
oder unter Nr. 18 begriffen sind: Borsten
c) Oeltücher, ingleichen ganz grobe Fußdecken, auch
in Verbindung mit Werg; ganz grobe Filze
d) Gewebe, andere, auch mit andern Gespinnsten ge-
mischt, sofern mindestens die ganze Kette oder der
anze Einschlag aus Haaren besleht; Filze, andere
Anmerk. zu d. Gewebe aus Haaren und anderen Ge.
spinnsten, deren Kelte oder Einschlag nicht
Kanz aus Haaren besteht. werden, wenn sie
Seide enthalten, nach Nr. 30 d., in allen au-
deren Fällen so verzollt, als wenn sle Haa#
nicht enthielten.
Häute und Felle: ½%
0) Häute und Felle, rohe (grüne, gesalzene, trockene)
zur Lrderbereitung; rohe beßaante Schaf., Lamm-
und Ziegenfelle; rohe Hasen, und Kaninchenselle;
kihem stiche und “*# und Ftben
Far Tara
wird vergütet
vom Zeniner
b) Felle zur Pe#zwen. (neuchwaaren.) Vereltung
Maßsiab Abgabensähe
der nach dem nach dem
Ver- J# #.⅝ 21 a t
zollung. Fuß Fuß
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srei frei
Zir. 15 524
1 Ztr. 15 52#
1 Zu. 14
.RKrei srei
1 Zu. 20 1110
BVrutto-Gewicht.
Plund
20 in Kisten.
7 in Vallen.