Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

5 1865. 
X Hinsichtlich des Verhältnisses, nach welchem die Gold= und Silbermünzen der 
sämmelichen Vereinsstagten — mit Ausnahme der Scheidemünze — bei Ent- 
richtung der Eingangs= und Ausgangs-Abgaben anzunehmen sind, wird auf 
ddie besonderen Kundmachungen vem#jesen. 
Anhang 
zu dem Verein-Zolltarife. 
Uebergangsabgaben von vereinoländischen Erzeugnissen, in Gemäweit der Ge- 
setze vom 1. December 1841 (Ges.-Samml. 1841 S. 155 ff.) und vom 20. April 
1865 werden in dem Fürstenthume erhoben: 
l. bei dem Uebergange aus anderen Vereinsstaaten, mit Ausnahme von Preußen (aus- 
schließlich der Hohenzollernschen Lande), Sachsen, den zum Thüringischen Vereine 
gehörigen Staaten, Braunschweig und Luxemburg, 
1) von Branntwein fur die Ohm Preußisch bei 50% Alkohol nach Tralles 
10 Fl. 30 Kr. = 6 Thlr. 
Anmerkung. Derselben Abgabe unterliegen auch alle andere alkoholhaltige 
Fabrikale als Rum. Liqueurs #c. 
Die Beslimmung bei 50% Alkoholstärke nach Tralles= 
sielli nur das Verhällniß sest. wornach die Abgabe zu erheben 
ist., so daß von stärkerem oder schwächerem Branntwein bezöglich 
mehr oder weniger entrichtet werden muß, als der Tarif. Satz. 
2), von Bier für den Zoll-Zentner — Fl. 26 Kr. 2 Hell. = — Thlr. 7 Sgr. 
6 Pf. 
II. Bei dem Uebergange aus anderen Vereinsstaaten, mit Ausnahme der unter I. ge- 
nannten, ferner Hannovers, Kurhessens und Oldenburgs, 
von Tabaksblättern, Tabaksstengeln und Tabakssabrikaten für den Zoll- 
Zentner 1 Fl. 10 Kr = — Thlr. 20 Sgr 
Anmerkung zu l. 2 und ll. Bis zum 1. Jonuar 1866 werden die angegebenen 
Sleuersätee noch vom Zentner Preußisch erhoben. 
 
	        
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