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1865.
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Vertes Stüch vom Jahre 1865.
VII. Gesetz
vom 5. Mai 1865, betreffend die Abänderung des Sportelgesetzes vom
März 1859
Wir Friedrich Günther, von Gottes Guaden Fürst zu Schwarzburg ot.
verordnen hiermit, «
nachdem Wir den nachfolgenden zwischen Unserer Staaksregierung und dem
Landtage vereinbarten Bestimmungen über Abänderung verschiedener Vorschrif
ten des Sportelgesetzes vom 4. März 1859 (Ges.-S. 1859 S. 27 fl.) Unsere
höchste landesherrliche Genehmigung ertheilt haben,
auf Antrag Unseres Ministeriums was folgt:
Art. 1.
Zu s. 5.
An Stelle der ersten beiden Sätze unter # 10 von den Worten: „alle Ver-
handlungen — aller Sportelsätze ein,“ kreten solgende Bestimmungen:
Der Sportelpflichtigkeit nicht unterworfen sind alle Verhandlungen und Aus-
serligungen, welche die obervormundschaftliche Aussicht über einen Minderjäh-
rigen, Gemüthskranken oder sonst wegen seines körperlichen Zustandes Bevor-
mundeten betreffen, dessen Vermögensabwurf jährlich 175 Fl. = 100 Thlr.
nicht übersteigt. Bei einem Vermögensabwurfe von 175 Fl. = 100 Thlr. bis
zu 700 Fl. = 400 Thlr. tritt nur die Hälste aller Sportelansäße ein.
Art. 2
Die Superrevisionen und *0- er Geneinderechnungen ersolgen
sportelfrei.
Fürsll. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXVI. 10
Auspegeben in Rudolstadt den 17. Mai 1865.