Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
— 
Xl. Für eine Legalisirung: "„ 
1) durch die Fürstl. Regierunng —5——10— 
2) durch eine untere Verwaltingebehörde 8 5— 
Xll. Für die Confirmation des Statuts einer gewerdlichen oder 4 D 
andern Genossenschafttt 1— 
bis 185 2— 20—— 
Waisenhausgebühren bis zu! 1 45.— 1—— 
Art. 17 
Statt 8. 65 
1) Für Verpflichtunnen J—s18—|—|5— 
2) Für ein Dienstbuch 1:—6C 
3) Für Vistren der Dienst- uund Arbeitsbücher, zus vie 
Arbeitszeit und Führung eingetragen wird 1———— 
Außerdem unentgeldlich. " 
4) Für einen Trauscheein 1—42 12— 
znsbb —w7– 
5) Für einen Heimathschein 185 
Dienstboten erhalten die bemthitene enic 1 
6) Für ein Sittenzeugniß 816 
7) Für einen Vermögensschein 30 8) 6 
8) Für Genehmigung zu ibaseieno von * 
zu Kunstübungen 170. 1—18 
–3 10— 
9) Für Tanzscheine. Hiefür wird die festgesetzte nss- 
entrichtet. ! 
10)SonsttgeBeschcmtgungea. —10——-3- 
11) Ab- und Zuschreibungen in den Gnind., Geschoß- und 
Steuerbüchern, zusammen: .4 
n) von geschlossenen Gütern, wenn dieselben * 
1750 Fl. = 1000 Thlr. Werth haben 1*§—5 10 
außerden 1—185| 
b) von ledigen Grundstũcken und Wohnhaͤusern 1. 
bei den ersten 10 Grundstücken c. je 1.+ N 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesehsamml. XXVI. 1
	        
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