sa 1865.
E—“.“
bei mehr als 10 Grundstücken 2c. von den übrigen je J 7—2—
bei mehr als 20 Grundstücken 2c. von dem 21 ten
und den folgenden nur je .. — 421212
Art. 18.
Zu 8. 66.
1) Statt 1:
Bei Pachtverträgen mit einer jährschen Pachtsumme
u) von 17 Fl. 30 Kr. = 10 Thlr. bis 105 Fl. = 60 Thlr. werden nur
die erwachsenden Copialgebühren berechnet,
b) von 105 Fl. = 60 Thlr. bis 525 Fl. 300 Thlr. 3 Procent von der
Pachtsumme über 105 Fl. = 60 Thlr.
) von 525 Fl. = 300 Thlr. bis 1050 di. 600 Thlr. außer dem 8
telsatze unter b. 1 Procent von der Pachtsumme über 525 Fl. = 300
Thlr. und
) von 1050 Fl. = 600 Thlr. aufwärts außer den ##ttelien unter b.
und c. 1 Procent von der Pachtsumme über 1050 Fl. = Thlr.
Außerdem werden an Volsenhauegebůhrn bei den *
Sgr.
unter a) . .35Xk=
»I))...1Ft«1.).s.k—. LTW
,,c)...3JlJ0äk-2Thlr.«
) ..7Fl.—Xk-——-4Thlr.
und ebensoviel an Dienergebähren erhoben. Dagegen sind bei den Säßen unter b.
c. und d. die Copialgebühren mit inbegriffen.
Erreicht das jährliche Pachtgeld nicht die Summe von 17 Fl. 30 Kr. = 10
Thlr., so kommen keinerlei Sporteln und Gebühren in Ansaß.
Der einzelne Sportelbetrag wird dadurch ermittelt, daß der nach der jährlichen
Pachtsumme gefundene Procentsatz mit der Anzahl der Pachtjahre multiplicirt wird.
Bei Laaspachten und Verpachtungen auf Lebenszeit wird eine Lebensdauer des
Pachters von 18 Jahren angenommen.
Bei Pachtprolongationen werden die Sportelu. u. s. w. ebenso wie bei neuen
Pachtverträgen berechnet.
2) Die Ansätze für die Verleihung von Fleischbänken unter 5# 2 fallen weg.
3) Statt àa 3: