Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1866. (27)

1866. 5 
6) Verfahren bei der Absteckung eines Gebäudes auf der Baustelle; Einrich- 
tung der Lehren, Stichmaaße und Eintheilungslatten, Aufstellung der 
Gerüste; 
7) Berechnung der erforderlichen Stärke der Mauern nach Maßgabe ihrer Höhe; 
8) Regeln für die Zubereitung und Aufstellung der Lehrbögen, für die Dicke 
der Gewölbe und der Widerlager; 
9) Angabe der Verbände bei Mauern von natürlichen Bausteinen und Mauer- 
ziegeln, bei Schornsteinen, Feuerungen, Nauchmänteln, Gewölben, scheit- 
rechten Bögen und Stichkappen; 
10) Versahren bei der Anfertigung gerohrter Decken, gemauerter und anderer 
Gesimse, Einrichtung der Chablonen; 
11) Eindeckung der Ziegeldächer, Dachluken, Rinnen, Hohlkehlen, Forste und 
Grate; 
12) Behandlung der Werkstücke bei den üblichen Arten der Bearbeitung, Nück- 
sichten, welche hierbei und bei dem Versetzen von Werkstücken auf die natür- 
liche Lage des Steines zu nehmen sind; Eigenschaften der zu Werkstücken 
gewöhnlich verwendeten Steine und Verhalten derselben unter der Einwirkung 
der Kälte und Wärme, der Nässe und Trockenheit; Mittel zur Entdeckung 
verborgener Fehler an äußerlich fehlerfrei erscheinenden Steinen und zur 
Mmöglichsten Beseitigung solcher Fehler; Angabe des Verfahrens bei dem 
Austragen der Lehrbreter zu den Gewölbesteinen und ähnlichen Bausteinen; 
Kenntniß der zum Transport und zum Heben der Werkstücke erforderlichen 
Vorrichtungen; Verfahren bei dem Vermauern, Versetzen, Vergießen, Ver- 
klammern und Verdübeln der Werkstücke, Zusammensetzung und Zubereitung 
des Verbindungsmaterials; 
13) Versahren bei der Anfertigung gemauerter Brunnenkessel; 
14) wie S.7 sub 15; 
15) wie S. 7 sub 16. 
S. 9. 
Die Examinatoren sind weder zur Beobachtung der Reihenfolge der vorbezeichneten 
Prüfungsgegenstände (§. 7 und 8) noch zur Erschörfung derselben verpflichtet. Es 
steht ihnen frei, auch auf andere verwandte Stoffe die Prüfung zu erstrecken; nur müssen 
die ausgewählten Gegenstände innerhalb der Grenzen landesüblichen Verfahrens und 
landkundigen Materials liegen und in die Kategorie der oben bezeichneten Fragen fallen.
	        
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