Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1866. (27)

1866. 125 
8. 13. 
Die Wahlbezirke, die Wahldirectoren und das Wahlverfahren werden, insoweit 
dieses nicht durch das gegenwärtige Gesetz bereits festgestellt worden, von der Staats- 
Regierung bestimmt. 
8. 14. 
Der Reichstag prüft die Vollmachten seiner Mitglieder und enischeidet über deren 
Zulassung. 
Er regelt seine Geschäftsordnung und Disciplin. 
S. 15. 
Kein Mitglied des Neichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstim- 
mung oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Aeußerungen gerichtlich 
oder dieciplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung 
gezogen werden. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen 
Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt. den 30. November 1866. 
(1. S.) Friedrich Günther, F. z. S. 
v. Bertrab. v. Ketelhodt. v. Bamberg. 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXVI. 25
	        
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