Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

1867. 
Er 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Driltes Stüch vom Jahre 1867. 
  
IV. Bekanntmachung 
der Fürstl. Regierung vom 12. Jannar 1867, die Wahlen für den Reichstag 
des norddeutschen Bundes betr. 
Nachstehende Instruction zu dem Verfahren, welches bei den Wahlen für den 
Reichstag des norddeutschen Bundes zu beobachten ist, wird hiermit unter Bezugnahme 
auf die Ausführungsverordnung zum Reichstagswahlgesetze vom 30. November 1866 
(Ges.-Samml. 1866, S. 126) bekannt gemacht. 
Rudolstadt, den 12. Januar 1807. 
Fürstl. Schwarzb. Regierung. 
Leo. 
Instruetion. 
S. 1. 
Die Wahlhandlung beginnt um 10 Uhr Vormittags und wird um 4 Uhr Nach- 
mittags geschlossen. 
8. 2. 
Der Tisch, an welchem der Wahl-Vorstand Platz nimmt, ist so außzustellen, daß 
derselbe von allen Seiten zugänglich ist. 
Auf diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Hineinlegen der 
Stimnmzettel gestellt. Vor dem Beginne der Abstimmung hat sich der Wahl Vorstand 
davon zu überzeugen, daß dasselbe leer ist. 
Ausgegeben in Rudolstadt den 20. Jannar 1667. 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXVIII. 3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.