Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

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II.  Porto  und  Gebühren  für  Post-Anweisungen,  Postvorschüse,
nüchscheine  und  Lanuszettel.

S.  18.
#ot-  Anweisungen.  Die  Gebühr  für  Zahlungen  mittelst  Post-  Anweisungen  beträgt:
bei  einer  Sahlung  unter  und  bis  zu  25  Thlr.
(432  Fl.)  einsch.  2  Sgr.,  resp.  6  Kr.,
bei  einer  Zahlung  über  25  Thur.  (433/.  Fl.)
bis  zu  50  Thlr.  (871  Fl.)  einsch.  4  Sgr.,  rsp.  12  Kr.,
ohne  Unterschied  der  Entfernung.
Die  Gebühr  ist  vom  Absender  zu  entrichten,  möglichst  durch  Verwendung  von
Poslfreimarken.
Werden  in  dem  Coupon,  außer  den  nach  Maßgabe  des  Vordrucks  zulässigen
Alssn  sonstige  Mittheilungen  auf  der  Vorder-  oder  Rdsie  gemacht,  so  ist

Vostvorichüfft.  Für  Postvorschüsse  wird  ennen.
a)  das  Porlo  für  den  Brief  rc.,
b)  an  Procura-Gebühr  für  jeden  Thaler  oder  für  jeden  Weil  eines  Thalers
1  Sgr.  (13  Kr.),  im  Miumm  aber  1  Sgr.  (37  Kr.).

8.  20.
Nchichtne.  Für  Rückscheine  (Retour-Recepisse)  über  recommandirte  Sendungen

wird  eine  besondere  Gebühr  nicht  erhoben.

Für  Rückscheine  (Retour-  Recepisse)  über  Fahrpost=  Sendungen  ist  eine  Gebühr
von  2  Sgr.  resp.  6  Kr.  bei  der  Aufgabe  zu  entrichten.

Gehören  mehrere  Packete  zu  einem  Begleitbriefe,  so  wird  die  Gebühr  nur  einmal
  erhoben.  Die  Nückschein=  Gebühr  ist  auch  bei  portofreien  Sendungen  zu
entrichten.

2—  gen

21.
kruuen  *  Wenn  wegen  richtiger  Vesörderung  von  Postsendungen  Zweifel  entslehen,
  so  kann  der  Absender  offene  Requisitionen  (Laufzettel)  mit  genauer  Bezeichnung
  des  Namens,  Standes  und  Wohnorts  des  Adressaten  erlassen,  worin  von  den
Post-Anstalten  über  den  Verbleib  Auskunft  gegeben  werden  muß.  Für  einen  solchen
Laußzettel  zahlt  derjenige,  auf  dessen  Verlangen  die  Absendung  erfolgt,  das  einfache