Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

102 1867. 
nach dem Preußischen Postbezirke der Werth der etwa verwendeten Preußischen Mar- 
ken oder Couverts zu Gunsten des Adressaten vom Porto abgezogen. 
nua Wenn bei Berechnung eines ganzen Porto-Betrages für einen 
½ K. 2 . Brief oder andern Gegenstand Pfennige sich ergeben, so werden 
für 1 oder 2 f.. 2 Sgr., 
„ 5 . 
7 8 14 
10 „ 11„ 
erhoben und berechnet. 
Die Abrundung kommt jedoch hinsichtlich der Frankirung der Drucksachen unter 
Band, sowie der offenen Karten (§. 4), und der Waarenproben= und Muster- 
sendungen (§. 5), sowie im Betreff der bei der Einlieferung von Sendungen nach- 
zuerhebenden, und Seitens der Postbeamten durch Freimarken zu ergänzenden Franco- 
Beträge (5§. 42) nicht in Anwendung. 
Bei den in der Süddeutschen Gulden-Währung rechnenden Post-Anstalten ist 
der auf den Bruchtbeil eines Kreuzers ausgehende Tax-Betrag stets auf einen vollen 
Kreuzer abzurunden und zu erheben. 
 
	        
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