Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

110 1867. 
Ausführung dieser Uebereinkunft in dem Protocolle vom 22. Februar d. J. getrofsenen 
Verabredung beigetreten ist, und, nachdem zur Ausführung dieser Convention eine 
fernere Uebereinkunft über die Reorganisation der Contingente von Sachsen= Weimar- 
Eisenach, Sachsen Meiningen, Sachsen-Coburg= Gotha, Sachsen Altenburg, 
Schwarzburg-Rudolstadt, Rcuß älterer und Reuß jüngerer Linie unter dem 26. Juni 
abgeschlossen und am 5. Juli ratifieirt worden ist, so wird auf Höchsten Befehl Sere- 
nissimi die Convention vom 4. Februar 1867 nebst dem Protocolle vom 22. des- 
selben Monats und Jahres und die Convenkion vom 26. Juni 1867 nachstehend zur 
Nachachtung bekannt gemacht. 
Rudolstadt, den 20. September 1867. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerlum. 
v. Ketelhodt. 
Seine Majestät der König von Prcußen, und Seine Königliche Hoheit, der 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, gleichmäßig beseelt von dem Wunsche, den 
Staaten, welche nach der Kriegs-Verfassung des vormaligen deutschen Bundes die 
Reserve= Infanterie-Division zu stellen und keine Special-Wassen zu unterhalten 
hatten, den Uebergang in das Kriegswesen des Norddeutschen Bundes erleichtert zu 
sehen, haben Behufs Feststellung entsprechender Modalitäten zu Ihren Bevollmäch- 
tigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Ihren Wirklichen Geheimen-Rath, Gesandten und Kammerberrn Carl 
Friedrich von Savigny, 
Seine Königliche Hoheit, der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach: 
Ihren Wirklichen Geheimen = Rath und Staats-Minister Dr. juris 
Christian Bernhard von Watzdorf, 
welche, nachdem sie ihre Vollmachten einander mitgetheilt und gut und richtig befun. 
den, folgende 
Konvention 
abgeschlossen haben. 
Artikel 1. 
Die Neorganisation der Bundes-Kontingente, wie sie im Abschnitt XI des am 
15. Dezember v. J. von der Krone Prcußen den Vevollmächtigten der verbündeten
	        
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