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Ausführung dieser Uebereinkunft in dem Protocolle vom 22. Februar d. J. getrofsenen
Verabredung beigetreten ist, und, nachdem zur Ausführung dieser Convention eine
fernere Uebereinkunft über die Reorganisation der Contingente von Sachsen= Weimar-
Eisenach, Sachsen Meiningen, Sachsen-Coburg= Gotha, Sachsen Altenburg,
Schwarzburg-Rudolstadt, Rcuß älterer und Reuß jüngerer Linie unter dem 26. Juni
abgeschlossen und am 5. Juli ratifieirt worden ist, so wird auf Höchsten Befehl Sere-
nissimi die Convention vom 4. Februar 1867 nebst dem Protocolle vom 22. des-
selben Monats und Jahres und die Convenkion vom 26. Juni 1867 nachstehend zur
Nachachtung bekannt gemacht.
Rudolstadt, den 20. September 1867.
Fürstl. Schwarzb. Ministerlum.
v. Ketelhodt.
Seine Majestät der König von Prcußen, und Seine Königliche Hoheit, der
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, gleichmäßig beseelt von dem Wunsche, den
Staaten, welche nach der Kriegs-Verfassung des vormaligen deutschen Bundes die
Reserve= Infanterie-Division zu stellen und keine Special-Wassen zu unterhalten
hatten, den Uebergang in das Kriegswesen des Norddeutschen Bundes erleichtert zu
sehen, haben Behufs Feststellung entsprechender Modalitäten zu Ihren Bevollmäch-
tigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Ihren Wirklichen Geheimen-Rath, Gesandten und Kammerberrn Carl
Friedrich von Savigny,
Seine Königliche Hoheit, der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach:
Ihren Wirklichen Geheimen = Rath und Staats-Minister Dr. juris
Christian Bernhard von Watzdorf,
welche, nachdem sie ihre Vollmachten einander mitgetheilt und gut und richtig befun.
den, folgende
Konvention
abgeschlossen haben.
Artikel 1.
Die Neorganisation der Bundes-Kontingente, wie sie im Abschnitt XI des am
15. Dezember v. J. von der Krone Prcußen den Vevollmächtigten der verbündeten