Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

1867. Iln 
Regierungen vorgelegten Entwurss zur Verfassung des Norddeutschen Bundes bestimmt 
ist, wird von der Krone Preußen (dem Bundesfeldherrn) bei denjenigen Staaten, 
deren Kontingente nach der Kriegsversassung des vormaligen Deutschen Bundes die 
Reserve-Infanterie-Division gebildet haben, in der Weise vollzogen, daß diese Staa- 
ten unter Anerkennung der in der Verfassung für den Norddeutschen Bund festzusetzen- 
den Quote von 225 Thalern im ersten Jahre der Rcorganisation (1867) nur Ein- 
hundert Zwei und Sechszig Thaler und, unter suctessiver Steigerung ihrer jährlichen 
Beiträge um je Neun Thaler pro Kopf, erst von dem Jahre 1874 an die volle 
Summe einzuzahlen haben. 
Die Bildung der Spezial= Waffen wird stattbaben, sobald die im Vorslehenden 
bezeichnete Steigerung der Beiträge es gestattet. 
Artikel 2. 
Die in der Quote von 225 Thalern nicht begriffenen Kosten der ersten Einrichtung 
werden von dieser Konvention nicht berührt. 
Artikel 3. 
Die hohen kontrahirenden Theile werden die übrigen zur Reserve-Infanterie. 
Division gehörig gewesenen Bundesstaaten einladen, dieser Konvention beizutreten, 
wollen aber in Betreff der militärischen Leistungen des Großherzogthums Sachsen- 
Weimar-Eisenach an dieselben gebunden sein, auch wenn dieser Beitritt nicht oder 
nicht von allen eingeladenen Regierungen erfolgen sollte. 
Artikel 4. 
Die Ratifikationen dieser Konvention sollen innerhalb achtzehn Tagen von heute 
ab oder, wenn möglich, früher in Berlin ausgewechselt werden. 
Zu Urkund dessen haben die Eingangsgenannten Bevollmächtigten die gegen- 
wärlige Konvention in Zwei Exemplaren unterzeichnet und mit dem Insiegel ihrer 
Wappen versehen. 
So geschehen zu Berlin, den 4. Februar Eintansend Achthundert Sieben und 
Sechözig. 
(L. S.) Savigny. (L. S.) von Watdorf. 
Konvention 
wischen Preußen und Sachsen-Weimar, 
betreffend die Reorganisation des Weima- 
rischen Kontingents.
	        
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