Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

112 1867. 
Proto koll. 
Um der Krone Preußen (dem Bundesfeldherrn) in Ausführung der zwischen 
Sachsen-Weimar-Eisenach und Preußen unterm 4. Februar 1867 zu Berlin abge- 
schlossenen Konvention die Rcorganisation derjenigen Kontingente, welche seither die 
Bundes-Resewe-Infanterie-Division gebildet haben, zu ermsglichen, insbesondere 
ble Formation der Cadres zu gestatten und die in Art. 60 des Bundes-Verfassungs- 
Entwurss vorgeschriebene Einheit in der Qualifikation der Offiziere herstellen zu kön- 
nen, sind die unterzeichneten Bevollmächtigten, nämlich: 
von Seiten Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs von Sachsen- 
Weimar-Eisenach: « 
der Wirkliche Geheime-Rath und Staats-Minister Dr. juris von 
Waßdorf, und 
von Seiten Seiner Majestät, des Königs von Preußen: 
d e Geheime-Rath, Gesandte und Kammerherr von Sa- 
über wchsaigeme - Bestimmungen übereingekommen: 
1) Preußen übermmimmt bei der Reorganisation derjenigen Kontingente, welche 
seither die Bundes-Resewe. Infanterie-Division gebildet haben, auch die Organi- 
sation der Landwehr und die Aushebungsgeschäfte. 
2) Bis zum Jahre 1874 werden alle Offiziere der vorgedachten Kontingente 
als zur Preußischen Armee gehörig betrachtet. 
Dem entsprechend werden alle Anstellungen, Beförderungen und Versetzungen 
sowohl innerhalb der Kontingente als auch aus denselben heraus in die ganze Bundes- 
armee und umgekehrt, sowie alle Verabschiedungen von dem Bundesfeldherrn direkt 
verfügt. 
Vor dem Erlaß dieser Versügungen sollen dieselben zur Kenntniß des betreffen- 
den Kontingents-Herrn gebracht und Höchstdessen Wünsche thunlichst berücksichtigt 
werden. 
3) Alle Offiziere leisten Seiner Majestät, dem Könige von Preußen, den 
Fahneneid; diejenigen, welche in den Kontingenten der vormaligen Bundes-Reserve- 
Infanterie-Division eintreten, werden mittelst Handgelöbnisses oder auszustellenden 
Reverses verpflichtet:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.