Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

1867. 113 
„Das Wohl und Beste des Kontingents-Herun zu fördern, Schaden und Nach- 
theile aber von Höchstdemselben und seinem Lande abzuwenden.“ 
4) Zur Erleichterung der für nöthig erachteten Versetzungen sollen die Grund- 
sarben, der Schnitt und die Gradabzeichen der preußischen Unisormen für die Be- 
kleidung aller Truppen maßgebend sein; auch tragen die Offiziere Preußische Feld- 
zeichen und Preußische Schärpen. 
Den betreffenden Kontingents-Herrn bleibt es überlassen, die äußeren Abzeichen 
nach ihrem Ermessen zu bestimmen 
5) Dem Contingents Herm steht die Disciplinar-Strafgewall eines komman- 
direnden Generals zu; im Uebrigen wird die Diseiplinar-Strafbefugniß von den- 
jenigen Truppen= Kommandeuren 2c. ausgeübt, welchen das Fontingent in dienstlicher 
Beziehung unterstellt ist. 
Die Bestätigung und Milderung kriegsrechtlicher und ehrengerichtlicher Erkennt- 
nisse erfolgt auf dem militärischen Instanzen . 
Das Begnadigungsrecht übt Seine Majestät, der König von Preußen, aus; 
elwaige Wünsche der Kontingents-Herren in dieser Beziehung werden möglichst Be- 
rücksichtigung finden. 
6) In den Etat der betrefsenden Kontingente wird eine Adjutantur der Kontin- 
gents-Herren aufgenommen. 
Gegenwärtiges Protokoll, welches, ohne besondere Ratifikation, als durch den 
Austausch der Natifikationen zu dem Vertrage vom 4. Februar 1867, auf welchen 
es Bezug hat, von den betheiligten Regierungen genehmigt und bestätigt angesehen 
werden soll, ist zu Berlin am 22. Februar 1867 in doppelter Ausfertigung aufge- 
nommen worden. 
C. B. von Watzdorf. Savigng. 
(I. S.) (L. S.) 
In Ausführung der Bestimmungen des Abschnitts 11 der Verfassung des Nord- 
deutschen Bundes, sowie der unter dem 4. resrektive zusätzlich dem 22. Februar d. J. 
abgeschlossenen Konvention zwischen Preußen und denjenigen Staaten, welche nach 
der Kriegsverfassung des vormaligen Demschen Bundes die Reserve-Infanterie-Di- 
vision zu stellen hatten, haben Selne Königliche Hoheit, der Großherzog von Sachsen- 
Weimar-Eisenach, einerseits, Ihre Hoheiten, die Herzöge von Sachsen-Meiningen,
	        
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