114 1867.
Sachsen-Coburg-Gotha und Sachsen-Altenburg, sowie endlich Ihre Durchlauchten,
die Fürsten von Schwarzburg-Rudolstadt und von Reuß älterer und jüngerer Linie
und Seine Majestät, der König von Preußen, andererseits, Behufs Feststellung
näherer Modalitäten zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:
Seine Königliche Hoheit, der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach
Allerhöchstseinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, Wirk-
lichen Geheimrath, Grafen und Herrn Carl Ludwig von Beust, sowie Aller-
höchstseinen Major und Adjutanten des Militair-Commandos Gustav Carl Bartho-
lomäi Kühne,
Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen-Meiningen, Höchstseinen Staatsrath
Otto Giseke,
Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen, Coburg-Gotha, Höchstseinen Minister-
Residenten Wirklichen Geheimrath, Grafen und Herrn Carl Ludwig von Beust,
Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen-Altenburg, Höchstseinen Regiments-
Commandeur, den Obersten Rudolph von Wartenberg,
Seine Durchlaucht, der Fürst von Schwarzburg= Rudolstadt, Höchstseinen
Oberst-Lieutenant und Bataillons-Commandeur Wilhelm Kirchner,
Seine Durchlaucht, der Fürst von Neuß älterer Linie, Höchstseinen Major
und Contingents-Chef Benno von Döring,
Seine Durchlaucht, der Fürst von Reuß jüngerer Linie, Höchstseinen Haupt-
mann Ernst von Helldorff,
Seine Majestät, der König von Preußen, Allerhöchstseinen Oberst-Lieutenant
und Abtheilungs-Chef im Kriegs-Ministerium, Eberhard von Hartmann,
welche, nachdem sie ihre Vollmachten einander mitgetheilt und richtig befunden,
folgende
Konvention
abgeschlossen haben.
Aus den bisher zur ehemaligen Reserve- Infanterie-Division gehörigen Con-
tingenten der Eingangs genannten Staaten werden Drei Infanterie Regimenter zu
je Drei Bataillons gebildet, welche die gemeinschaftliche Bezeichnung:
„Thüringische-Infanterie-Regimenter“