Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

114 1867. 
Sachsen-Coburg-Gotha und Sachsen-Altenburg, sowie endlich Ihre Durchlauchten, 
die Fürsten von Schwarzburg-Rudolstadt und von Reuß älterer und jüngerer Linie 
und Seine Majestät, der König von Preußen, andererseits, Behufs Feststellung 
näherer Modalitäten zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Königliche Hoheit, der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach 
Allerhöchstseinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, Wirk- 
lichen Geheimrath, Grafen und Herrn Carl Ludwig von Beust, sowie Aller- 
höchstseinen Major und Adjutanten des Militair-Commandos Gustav Carl Bartho- 
lomäi Kühne, 
Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen-Meiningen, Höchstseinen Staatsrath 
Otto Giseke, 
Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen, Coburg-Gotha, Höchstseinen Minister- 
Residenten Wirklichen Geheimrath, Grafen und Herrn Carl Ludwig von Beust, 
Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen-Altenburg, Höchstseinen Regiments- 
Commandeur, den Obersten Rudolph von Wartenberg, 
Seine Durchlaucht, der Fürst von Schwarzburg= Rudolstadt, Höchstseinen 
Oberst-Lieutenant und Bataillons-Commandeur Wilhelm Kirchner, 
Seine Durchlaucht, der Fürst von Neuß älterer Linie, Höchstseinen Major 
und Contingents-Chef Benno von Döring, 
Seine Durchlaucht, der Fürst von Reuß jüngerer Linie, Höchstseinen Haupt- 
mann Ernst von Helldorff, 
Seine Majestät, der König von Preußen, Allerhöchstseinen Oberst-Lieutenant 
und Abtheilungs-Chef im Kriegs-Ministerium, Eberhard von Hartmann, 
welche, nachdem sie ihre Vollmachten einander mitgetheilt und richtig befunden, 
folgende 
Konvention 
abgeschlossen haben. 
Aus den bisher zur ehemaligen Reserve- Infanterie-Division gehörigen Con- 
tingenten der Eingangs genannten Staaten werden Drei Infanterie Regimenter zu 
je Drei Bataillons gebildet, welche die gemeinschaftliche Bezeichnung: 
„Thüringische-Infanterie-Regimenter“
	        
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