1867. 115
und eine entsprechende Regiments . Nummer innerhalb der Ordre de buluille des
Norddeutschen Bundesheeres erhalten.
Die Verwendung der bisherigen Contingente als Stämme zur Errichtung die-
ser Regimenter findet in der Art statt, daß das Contingent von Weimar das eine,
die Contingente von Meiningen und Coburg-Gotha das zweite, die von Altenburg,
Schwarzburg-Rudolstadt und Reuß älterer und jüngerer Linie das dritte Regiment
formiren. Die Regimenter werden jetzt completirt und später regelmäßig rekrutirt
durch Einstellung der zur Infanterie tauglichen Wehrpflichtigen der Staaten, deren
Conkingente zur Formation jedes einzelnen Regiments beigetragen haben und zwar
findet bei den beiden gemischten Negimentern die Nekrutirung pro raln der Bevölkerung
der contribuirenden Staaten mit der Maßgabe statt, daß die ausgehobene Mannschast,
soweit möglich dem innerhalb des bezüglichen Heimathlandes dislocirten Truppen-
theil zu überweisen ist. Die Umformung der bisherigen Contingente in die neuen
Regimenter wird Preußischer Seits geleitet.
Artikel 2.
Ueber die Dislocation vorgedachter Regimenter wird Seine Majestät, der König
von Preußen, als Bundesfeldherr, das Nähere bestimmen; jedoch wollen Allerhöchst-
dieselben unter der Voraussezung, daß innerhalb der Ländergebiete der mitcontra-
hirenden Staaten für eine garnisommäßige Unterbringung der Truppen entsprechend
Sorge getragen wird, dieselben dort belassen und von dem bundesverfassungsmähig
zustehenden Dislocations-Recht nur vorübergehend und insofern Gebrauch machen,
als militairische oder politische Rücksichten dies bedingen.
irtikel 3.
Bis zu der vorläufig noch ausgesetzten Ertichtung besonderer Thüringischer Ka-
vallerie-Regimenter, über deren Formation das Weitere vorbehalten bleibt, leisten
elwa im Bedarfsfalle für den Kavallerie, Dienst ausgehobene Wehrpflichtige der mit-
contrahirenden Staaten ihre Dienstpflicht in nächstgelegenen Königlich Preußischen
Truppentheilen ab. Dasselbe findet dauernd mit den für die Special-Waffen (Jäger,
Artillerie, Pionire, Train) ausgehobenen Wehrpflichtigen statt.
Sobald zur Eriichtung besonderer Thüringischer Kavallerie-Regimenter geschrilten
werden kann, werden dieselben, soweit es dem dienstlichen Interesse entsprechend und
Beschaffung von Garnison-Einrichtungen vorausgesetzt, innerhalb der Eingangs er-
wähnten Ländergebiete dislocirt und aus den dort auszuhebenden zur Kavallerie kaug-
lichen Wehrpflichtigen rekrutirt werden.