116 1867.
Wehrpflichtige der mitcontrahirenden Staaten, denen die Berechtigung zum ein-
jährig freiwilligen Dienst zusteht, können dieser Dienstpflicht nach Wahl bei einem der
Thüringischen Truppentheile, oder in der Königlich Preußischen Armee genügen. Das-
selbe findet vice versn für Preuhische Unterthanen statt. Dieselbe Begünstigung gilt
auch hinsichtlich der dreijährig Freiwilligen.
Artlkel 5.
Die Eintheilung der betreffenden Ländergebiete in Landwehr-Bataillons-- und
Aushebungs-Bezirke, sowie die regelmäßige Handhabung des Aushebungsgeschäfts
selbst wird Preußischer Seits unter Mitwirkung der concurrirenden Großherzoglichen,
Herzoglichen und Fürstlichen Civil-Behörden zur Ausführung gebracht. Die durch
die Bundesverfassung eingeführten Bestimmungen hinsichtlich der Dauer der Dienst-
pflicht kommen zuerst zur Anwendung auf die nächstbevorstehende Aushebung und haben
keinerlei rückwirkende Kraft.
Artikel 6.
Die aus den Ländergebieten der mitcontrahirenden Staaten ausgehobenen Wehr-
plichtigen, mögen sie in die Artikel 1 gedachten Thüringischen Infanterie-Regimenter
oder in Königlich Preußische Truppenthtile eingestellt sein, leisten ihren betreffenden
Hohen Landesherren den Fahneneid unter Einschaltung der Gehorsamsverpflichtung
gegen Seine Majestät, den König von Preuhen, als Bundesfeldherrn.
Artikel 7.
A. Th##n
Die Uniformirung und Ausrüstung g Drei g Jufanterie-
Regimenter ist die der Königsich Preußischen Linien-Insanterie. Die Regimenter
tragen am Helm die Landes-Kokarde und das Landeswappen resp. ein anderes Ab-
zeichen, über welches bei den gemischten Regimentern die betheiligten Regierungen mit
Rücksicht auf die nöthige Gleichartigkeit innerhalb der Regimenter sich zu verständigen
haben. «
Die Officiere allet Drei Regimenter tragen am Helm neben der Landes · Kokarde
die Königlich Preußische, eine silberne Schärpe und desgleichen Porlepee in den durch
Artikel 55 der Bundesverfassung festgestellten Bundesfarben.
Die in Königlich Preußischen Truppentheilen ihre Dienstzeit ableistenden Wehr-
pflichtigen der mitcontrahirenden Staaten tragen an den Kopfbedeckungen neben der
Preußischen die Landes-Kokarde.