Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

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die vor dem Abschluß dieser Convemtion zu Officieren à lu suile ernannten, resp. 
pensionirten Officiere diesen Vorschriften unterstellt werden sollen, ist dem Belieben 
der betreffenden Landesregierungen überlassen. 
Artikel 12. 
Vorbehältlich der bevorstehenden Regelung im Wege der Bundes-Gesebzgebung 
sind die in den Thüringischen Regimentern angeslellten Königlich Preußischen Offi- 
(iere 7. in den betreffenden Ländergebieten von jeder Personal-Steuer, insbesondere 
von Classen= und Einkommen,Steuer befreit, von letzterer jedoch nur insoweit, als 
sie nicht Einkommen aus dort liegendem Grundbesitz beziehen. Zu Communal-Ab- 
Jaben sind dieselben, sofern sie nicht in der betreffenden Gemeinde heimathsberech- 
tigt sind, nur in soweit verpflichtet, als die Verbindlichkeit zur Leistung derartiger 
Abgaben durch den bloßen Aufenthalt in einer Gemeinde oder durch dortigen Grund- 
besitz bedingt ist. 
Artikel 13. 
Hinsichtlich des Gerichtsstandes in Civil-Sachen finden auf die vorgedachten 
Officiere 2c., Falls nicht besondere Conventionen ein Anderes seütsetzen, die Landes- 
gesetze und Rechts-Mormen Anwendung. 
Artikel 14. 
Die Venvaltung im Betreff der Thüringischen Infanterie-Regimenter, sowie 
deren laufende Unterhaltung aus Bundesmitteln wird gegen Gewährung der ver- 
fassungs= resp. conventionsmäßigen Beträge von Preußen übernommen, welches auch 
die Zahlung der bisherigen und zukünftigen Militair- Pensionen übernimmt. Da- 
gegen tragen die mitcontrahirenden Staaten die jetzt erwachsenden Kosten der ersten 
Einrichtung, Bekleidung und Ausrüstung der Regimenter, incl. der dazu gehörigen 
Landwehr, sowie auch die späteren Kosten der noch ausgesehten Kavallerie- Formation 
und zwar pro rain der Bevölkerung. 
Die bisherigen Bestände an Montirungs und Ausrüstungs-Gegenständen kön- 
nen hierzu, soweit zu dem Zweck brauchbar, Venvendung finden und kommen zur 
Anrechnung bei Ausgleichung der Einrichlungskosten. 
Die Kosten der jetzt für die Infanterie und künftig für die Kavallerie neu zu be- 
schaffenden ersten Garnison-Einrichtungen übernehmen diejenigen Staaten, welche die 
Vortheile der Garnison genießen. 
Ebenso verhält es sich mit den laufenden Mehrkosten für die Musik-Corps bei 
denjenigen Truppentheilen, welche etatsmäßig keine Musik-Corps, resp. nicht in der
	        
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