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schen, der Großherzoglich Söchsischen, der Großherzoglich Oldenburgischen,
der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen, der Herzöglich Sachsen Coburg= und
Gothaischen, der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen, der Herzoglich Braun-
schweigischen, der Herzoglich Anhaltischen, der Fürsllich Schwarzburg-Sonders-
häusischen, der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen, der Fürstlich Waldeck-
und Pyrmonkischen, der Fürstlich Reußischen à. L., der Fürstlich Reußischen
j. 2., der Fürstlich Schaumburg-Lippeschen und der Fürstlich Lippeschen Rc-
gierung.
die Kaiserlich Oesterreichische Regierung für Sich, sowie im Namen und in
Vertretung der Fürstlich Liechtensteinschen Regierung,
nunmehr zu eröffnen, so sind zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt worden.
von Seiner Majestät dem Könlge von Preußen
1) Allerhöchst. Ihr Wirklicher Geheimer Ober-Finanz-Rath und Ministerial-
Direktor William Guenther,
2 Allerhöchst= Ihr Geheimer Ober-Finanz= Kath Johann Gustav Nu-
dolph Meinecke,
von Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich
Allerhöchst. Ihr Wirklicher Geheimer Nath und Staatsrath, Mitglied
des Herrenhauses, Dr. Carl Freiherr von Hock,
welche nach geschehener Auswechselung und gegenseiilger Anerkennung ihrer Vollmachten,
unter deni Vorbehalte der Natifikation, folgenden Vertrag abgeschlossen haben.
Artikel 1.
Der zwischen dem Königreiche Prcußen und den übrigen durch die Münz-Konven-
tion vom 30. Juli 1838 verbundenen Staaten, elnerseits, und dem Kaiserthum Oester-
reich und dem Fürstenthum Liechtenstein, andrerseits, unter dem 24. Januar 1857 ab.
Geschlossene Münz-Verkrag tritt in Bezug auf das Kaiserthum Oesterreich und das
Fürstenthum Liechtenstein, mit dim Ablaufe des Jahres 1867 derhestalt außer Wirk.
samkeit, daß mit diesem Zeitpunkte alle nach jenem Vertrage, den dazu gehörigen Se.
parat= Artikeln und dem Schluß Protokolle vom 24. Janunar 1857 dem Kaiserthum
Oesterreich und dem Fürstenthum Liechtenstein gegen die übrigen Vereinsstaaten, und
umgekehrt den übrigen Vereinsstaaten gegen das Kaiserthum Oesterreich und das Fürsten-
thum Liechtenstein zustehenden Rechte und obliegenden Pflichten erlöschen, soweit nicht
der gegenwärtige Vertrag Ausnahmen bestimmt.