Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

186 7. 127 
Frankenhäuser Intelligenzblatte angezeigt werden. 
Zu Beschaffung und Haltung des Bundesgesetzblattes sind verpflichtet: 
1) sämmtliche landesherrliche Behörden, 
2) sämmtliche Gemeinden des Landes, 
3) die nach der Verordnung vom 18. November 1859 (Ges.-Samml. 1859, 
S. 150) S. 3 zur Haltung der Landesgesehssammlung verpflichteten Beamten. 
Den landeshemlichen Behörden wird das Bundesgesetzblakt unentgeldlich geliesert. 
Für die Gemeinden, Beamten und Privatpersonen ist bei sämmtlichen Postanstalten des 
Landes ein Abonnement eröffnet. Der Abonnementspreis ist bis auf Weiteres bei 
einer Annahme von 40 Bogen auf 35 Kr. = 10 Sgr festgesetzt worden. 
Bei den Gemeinden sind die Kosten für den Bezug des Bundesgesetzblattes aus 
der Gemeindecasse zu bestreiten. Rücksichtlich der Publikation und Aufbewahrung 
innerhalb der Gemeinden ist unter Controle der Verwaltungs = Aemter ebenso zu ver- 
fahren, wie bei der Lhlamm (es. S. 7 der Verordnung vom 1. Mai 1858, 
Ges.-Sammi. 1858, S. 106). 
Rudolstadt, den il October 1867. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Ketelhodt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.