Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

1867. 131 
5. 
Von Seiten der Fürstl. Landraths= und Verwaltungs-Aemter sind die Orts- resp. 
Gutsbezirks-Listen sowohl, wie die Hauslisten einer sorgfältigen Prüfung zu unter- 
werfen und daraus die Bezirks-Listen gesondert aufzustellen. Diese sind alsdann, mit 
dem Prüfungs, und Richtigkeits-Zeugnissetversehen, spätestens bis zum Schlusse des 
Monats Januar 1868 mit Berichte, welcher die etwa erforderlichen Erläuterungen ent- 
halten muß, an die Fürstliche Regierung einzusenden. 
Dasselbe gilt von den Viehstandslisen. 
Rudolstadt, den 25. October 1867. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Ketelhodt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.