Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

134 186 7. 
8. 2. 
Listenführung im Allgemeinen. 
1) Alle das Ersahzwesen bekreffende Listen müssen gewissenhaft und sorgfältig ge- 
führt und deutlich geschrieben werden. 
Vorgefallene Irrungen sind nicht durch Radiren, sondern mittelst eines Durch- 
strichs dergestalt zu verbessern, dah durch eine Bemerkung über den Grund dergeschehenen 
Abänderung der Verdacht einer Urkundenfälschung entfernt wird. 
2) Die Geburkslisten bilden die Grundlage zu allen übrigen Listen. Auf Grund 
derselben resp. in Folge persönlicher Anmeldung der Militairpflichtigen (§. 8) und in 
Folge der von Amtswegen anzustellenden Nachforschungen der Gemeindebehörden (§.7) 
werden die Stammrollen (§. 5) angelegt. Aus den Stammrollen entstehen die alpha- 
betischen Listen (§F. 11), aus diesen die Loosungslisten und die Vorstellungslisten, in 
welche letztere die Departements-Ersap-Commission die Entscheidung über die Mililair- 
pflichtigen einzutragen hat. 
3) Die Srreichung der in die Liste eingetragenen Individuen, sofern diese sich 
nicht auf die Entscheidung der Departements-Ersatz-Commission stüßzt, darf nur er- 
folgen, wenn besondere, in den nachfolgenden Bestimmungen speciell angegebene, Atteste 
und Beläge dafür beigebracht werden, event. wenn besondere von der Kreis-Ersatz-Com- 
mission genügend constatirte Verhältnisse diese Streichung rechtfertigen. 
4) Alle Atteste und Beläge, auf Grund deren die Streichung Militairpflichtiger 
aus den Aushebungslisten stattfindet, sind dem Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz- 
Commission auszuhändigen und von diesem je nach der Zeitfolge, in welcher sie ein- 
gehen, in einem besonderen Heste der betreffenden alphabetischen Liste beizufügen und 
zu assewiren. 
5) Militairpflichtige, welche einmal in einer der Listen gestrichen sind, dürfen, 
wenn sie in denselben Ort oder Aushebungsbezirk zurückkehren, nicht auf derselben 
Stelle wieder eingetragen werden, sondern sind von Neuem unter der fortlaufenden 
Nummer nachzutragen. 
8. 3. 
Geburtslisten. 
1) Die Ortsgeistlichen sind verpflichtet, die Geburtslisten auf Grund der von 
ihnen geführten amtlichen Register nach dem sub lil. A beigefügten Schema anzufertigen, 
am 15. Jannar jeden Jahres die Geburtsliste des vorausgegangenen Jahrganges ab-
	        
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