Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

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zuschließen und sofort an die mit der Führung der Stammrolle beauftragte Behörde 
(5. 5) einzureichen. 
2) In diese Geburtslisten sind alle diejenigen in der betreffenden Gemeinde ge- 
borenen Personen mänmlichen Geschlechts — auch die bereits Verstorbenen — nach 
dem Datum der Geburt einzutragen, welche in dem begonnenen Kalenderjahre das 
17. Lebensjahr vollenden, mithin z. B. in die am 15. Jannar 1869 einzureichende Ge- 
burtsliste alle im Kalenderjahre 1852 gebornen Personen mämlichen Geschlechts. 
Ausnahmsweise sind in die am 15. Jannar 1868 abzuschliehenden Geburtslisten 
auch alle in dem betreffenden Heimathsbezirk in den Kalenderjahren 1848, 1849 und 
1850 9 6 P sl 4 lich 6 schl chts, chJ h nã geng 1 t, einzutragen 
3) Regelmäßig sind auch die bis zum Tage der Einreichung der Geburtslisten 
vorgekommenen Sterbefälle der in denselben benannten Personen in der dafür bestimmten 
Kolumne zu bemerken, soweit dies auf Grund der amtlichen Sterberegister geschehen 
kann. 
4) Die Geistlichen sind außerdem verbunden, auf Verlangen den mit dem Ersatz 
geschäfte beauftragten Behörden und den sonst betheiligten Personen, besondere zur 
Berichtigung der Militairlisten dienende Geburts= und Todtenscheine unentgeldlich 
auszustellen. 
5) Die mit Führung der Stammrollen beauftragten Behörden haben die Geburts- 
listen sorgsältig aufzubewahren und rechtzeitig Erkundigungen über den Aufenthalt oder 
den Verbleib der in denselben aufgeführten Personen anzuslellen, besonders aber zu 
ermitteln, ob die nicht mehr im Orte Anwesenden verstorben, mit Consens ausgewandert, 
oder anderwärts ortsangehörig sind. Das Ergebniß dieser Ermitlelungen, sowie das 
Bekanntwerden von Umstenden, welche auf das künftige Militairverhältniß der in den 
Geburtslisten verzeichncten oder anderer im Orte wohnhaften jungen Leute im Alter 
vom 17. bis zum 20.Lebensjahre von Einfluß sein könnten, ist in den Listen zu bemerken. 
6) Die Prinzen des Fürstl. Hauses sind weder in die Geburtslisten, noch in eine 
der übrigen auf das Ersatzwesen Bezug habenden Listen einzutragen. 
Supplemente zu den Geburtslisten. 
Die Behörden, welche die Genehmigung zur Aufnahme neu anziehender Personen 
erthcilen, haben alle im Auslande gebornen Kinder männlichen Geschlechts, sobald 
diese mit ihren Eltern in den diesseitigen Unterthanen. Verband aufgenommen werden, 
resp. mit ihren im diesseitigen Unterthanen-Verbande stehenden Eltern vom Auslande 
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