Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

1867. 137 
pflichtung zum Kriegsdienste vom 9. Nov. 1867 in der Regel mit dem 1. Januar des- 
jenigen Kalenderjahres, in welchem der Wehmpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet. 
Die Eintragungen in die Stammrolle ersolgen jahrgangweise und zwar so, daß 
hinter jedem Jahrgange für etwaige Nachträge genügender Raum offen gelassen wird. 
Alle den Bestimmungen des §. 3 gemäß in die Geburtslisten vorläufig eingetragenen 
Bemerkungen sind in die Stammrolle mit aufzunehmen und, wo nöthig, zu vervollstän- 
digen. Bereits Verstorbene dürsen nur in dem Falle aus der Stammrolle weggelassen 
werden, wenn deren Ableben bescheinigt ist. 
Uneheliche Söhne sind nach dem Namen ihrer Mutter zu nenmen. 
Ferner sind alle im militairpflichtigen Alter stehenden Versonen männlichen Ge- 
schlechts in die Stammrolle aufzunehmen, welche 
2) im Orte geboren sind, indeß schon vor Eintritt in das militair- 
bflichtige Alter nach einem andern Orte verzogen sind und nur der 
Controle wegen im Geburtsorte fortgeführt werden; 
ferner diejenigen, welche 
3) ohne im Orte geboren zu sein, daselbst ihre geseliche Heimath haben, 
einschließlich der zeitweise Abwesenden; endlich 
4) diejenigen Angehörigen des norddeutschen Bundes, welche, ohme im Orte 
geboren zu sein und ohne Heimathsrecht daselbst erlangt zu haben, in demselben 
ihren vorübergehenden oder dauernden Wohnsitz genommen haben (5§. 17 des Bundes- 
gesetzes vom 9. November 1867 
Diese 4 Klassen sind in besondere Abtheilungen in die Stammrolle einzutragen. 
S. 7. 
Der Aufnahme neu angezogener Personen in die Stammrolle bedarf es nicht, 
wemn sich dieselben durch genügende Zeugnisse darüber ausweisen, daß sie ihrer Mili- 
tairpflicht genügt oder das 32. Lebensjahr überschritten haben. 
Die mit Führung der Stammrollen beauftragten Behörden dürfen sich nicht dabei 
begnügen, nur diejenigen Militairpflichtigen, welche in den Geburtslisten stehen oder 
sonst angemeldet werden, in die Stammrollen einzutragen, sondern es ist ihre Pflicht, 
von Amtswegen zu ermitteln, welche Militairpflichtige etwa außerdem vorhanden und 
gestellungspflichtig sind, um sie sogleich zur Anmeldung anzuhalten. 
Die Belagsstücke über die Ergebnisse dieser Ermittelungen find sorgfältig zu 
sammeln.
	        
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