1867. 139
b) sind dieselben von dem Orte, wo sie nach §. 1 gestellungspflichtig sind,
zeitweilig abwesend (z. B. auf der Reise begriffene Handlungsdiener),
so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr., Brod= oder Fabrikherren die Verpflichtung,
sie und zwar in dem ersten Falle zur Stammrolle des Heimathsorts, im zweiten Falle
zur Stammrolle desjenigen Orts anzumelden, an welchem die Gestellungspflichtigkeit
gebunden ist.
8. 9.
Jährliche Aufforderung zur Anmeldung der Stammrolle.
1) Die mit Führung der Stammrolle beauftragten Behörden haben alljährlich
im Monat Januar durch öffentlichen Anschlag, durch öffentliche Blätter oder auf
andere ortsübliche Weise die in die Stammrolle aufzunehmenden Militairpflichtigen,
sowie deren Eltern, Vomünder, Lehr-, Brod= oder Fabrikherren unter Androhung
der zulässigen Strafen (§. 8 sub 3) zur Befolgung der in 8. 8 enthaltenen Bestim-
mungen aufzufordern.
2) Alle Militairpflichtigen, welche sich zur Stammrolle melden, oder angemeldet
werden, sind nach erfolgter Prüfung sofort einzutragen. Nach Ablauf der Meldungs-
frist hat die Behörde, welche mit der Führung der Stammrolle beauftragt ist, diese
abzuschließen und darunter ausdrücklich zu bescheinigen, daß ungeachtet der ergangenen
Aufforderung zur Anmeldung und ungeachtet der sorgfältigsten Nachforschungen andere
Gestellungspflichtige, als die in die Liste Aufgenommenen, im Orte nicht haben er-
mittelt werden können.
8 10.
Mängel und Unrichtigkeiten sowohl bei der Aufstellung der Geburts- und Sterbe-
listen wie bei der Ausfertigung der Geburts= und Todtenscheine oder bei der Aufstel-
lung der Stammrollen können, sofern nicht schon durch die bestebenden Gelche ein eine
härtere Strafe verwirkt ist, mit Verweisen oder Geldstrafen bis zu 5 Fl.
3 Thlr. von der zunächst vorgesetzten Aufsichtsbehörde gerügt werden.
8. 11.
Die alphabetische Liste.
1) Die Aufstellung und Fortführung der alphabetischen Listen hat vorzugsweise
der Civil-Vorsitzende der Kreis= Ersatz= Commission zu veranlassen.
Derselbe ist für die richtige Führung der Stammrollen, welche nach allen Richtungen
hin seiner Prüfung unterliegen, nächst den Ortsbehörden allein verantwortlich.