Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

1867. 141 
fortzuführen, bis über ihr Militairverhältniß eine definitive Entscheidung erfolgt ist. 
In diese Listen gehören auch diejenigen Personen, welche erst nach Ablauf des 5. Con- 
eurrenzjahres in die Stammrollen eines Loofungsbezirks aufgenommen sind und daher 
in keine der alphabetischen Listen dieses Loosungsbezirks als Zugang haben eingetragen 
werden können. 
8. 13. 
Sobald die neu anzulegenden alphabetischen Listen in Original und Abschrift 
sertig, die der älteren Jahrgänge berichtigt, die Restantenlisten vervollständigt sind, 
können dieselben denen, welche ein Interesse zur Sache haben, im Amtslokale vorge- 
legt werden. 
8. 14. 
1) Nachsbeendigtem Departements-Ersaß-Geschäft und spätestens bis zum 1. 
November jeden Jahres hat der Civil-Vorsitzende jeder Kreis= Ersatz-Commission 
über die in seinem Bezirke zur Musterung resp. Aushebung herangezogenen, aus 
andern Bezirken gebürtigen resp. andern Kreisen heimathlich angehörenden Individuen 
der zuständigen Landesbehörde (Landrath) unter Angabe der von der Kreis= resp. 
Departements-Ersaß-Commission alljährlich getroffenen Entscheidung Mittheilung zu 
machen. 
Diese Mittheilungen, deren pünktliche Ausführung für das Ersatzwesen von der 
größten Wichtigkeit ist, sind gleichzeitig an die zuständige Verwaltungsbehörde sowohl 
des Geburts-, als des Heimathsortes des betreffenden Militairpflichtigen zu senden. 
Der erstern ist der Heimathsort des Militairpflichtigen anzugeben. 
2) Die Benachrichtigungsschreiben sind als Beläge zu den betrefsenden alphabeti. 
schen Listen aufzubewahren. 
§S. 15. 
1) Nach dem Schluh des Ersahgeschäfts sind die Stammrollen und alphabetischen 
Listen spätestens bis zum 1. December jeden Jahres zu berichtigen und diejenigen 
Wute, welche entweder beim Militair eingestellt oder auf irgend eine andere Weise 
von der weiteren Anmeldung zur Stammrolle entbunden sind, zu streichen. 
2) Die Streichung aus der Stammrolle, bei welcher sowohl die Namen, als 
auch alle anderen Bemerkungen leserlich bleiben müssen, ist Seitens der Civil-Vorsitzen- 
den der Kreis- Ersatz-Commissionen unter Zuziehung der mit Führung der Stammrolle 
beaustragten Behörden zu veranlassen. 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesehssamml. XXVIIl. 32
	        
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