Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

142 1867. 
Die Streichungen aus den alphabetischen Listen sind von dem Civil-, resp. 
Militair-Vorsihenden zu veranlassen, zu welchem Behufe Letßterem die betreffenden 
Beläge zuzusenden sind. 
3) Auf Grund der im §. 14 vorgeschriebenen Benachrichtigung dürfen die ander- 
wärts angemeldeten resp. gemusterten Militairpflichtigen aus den Stammrollen und 
alphabetischen Listen des Geburts= und Heimathsorts nur dann gestrichen werden, 
wenn sie nach Ausweis der eingegangenen Benachrichtigung von der Departements- 
Ersatz-Commission eine definitive Entscheidung über ihr Militairverhältniß empfangen 
haben. Ist dies nicht der Fall, so ist nur der Inhalt gedachter Benachrichtigungen 
in die Listen einzutragen, ohne daß die Streichung der Namen stattfinden darf. 
Nur wenn ein Militairpflichtiger nach Aufnahme in die Stammrolle und alpha- 
betische Liste seinen Heimathsort verändert hat, kann derselbe, sofern nicht der bis- 
herige Heimathsort zugleich sein Geburtsort ist, schon dann gelöscht werden, wenn 
die Aufnahme in die Listen des neuen Heimathsorts nachgewiesen ist. 
4) Militairpflichtige, welche nur deßhalb in die Listen eingetragen sind, weil sie 
sich zeitweise im Orte aufgehalten, dürfen, sofern sie den Ort wieder verlassen, ohne 
ein Heimathsrecht daselbst erworben zu haben, nur im Musterungstermine selbst nach 
Prüfung der desfalls von den Gemeindebehörden hierüber zu erstattenden Anzeigen 
gestrichen werden. 
8. 16. 
Bleiben nach dem 1. December noch Namen in den alphabetischen Listen oder 
Stammrollen stehen, deren Träger weder zur Stammrolle angemeldet sind, noch sich 
zur Musterung resp. Aushebung gestellt haben, auch bestimmungsmäßig nicht gestrichen 
werden dursten, so müssen nunmehr Erkundigungen über den Verbleib dieser Leute 
von dem Civil, Vorsitzenden der Kreis-Ersah-Commission angestellt werden. 
8. 17. 
1) Ergiebt sich in Folge der angestellten Nachforschungen, daß der gesuchte Mili- 
tairpflichtige das Gebiet des norddeutschen Vundes verlassen hat, oder bleibt derselbe 
unermittelt, so ist das gesetzliche Strafverfahren wider ihn einzuleiten. Es muß dies 
in der Regel nach Ablauf des dritten Gestellungstermins des betreffenden Militair- 
pflichtigen geschehen. 
2) Ist der betressende Militairpflichtige an einem andern, als seinem Geburts- 
orte gestellungspflichtig, so liegt die Ergreifung der zur gerichtlichen Verfolgung
	        
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