Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

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urforderlichen Maßregeln regelmäßig der Kreis-Ersaß= Commission dcieuigen Orts 
ob, an welchem der Militairpflichtige zuletzt seinen Wohnsih gehabt hat. 
3) Sobald bei der Landespolizeibehörde der Antrag wegen Einleitung des ge- 
richtlichen Verfahrens formirt ist, hat der Civil Vorsitzende der betreffenden Kreis- 
Ersatz-Commission die Kreis= Ersah- Commission des Geburtsorts davon vorläufig zu 
benachrichtigen. Ist während derjenigen Zeit, in welcher ein Militairpflichtiger in den 
Stammrollen resp. in den alphabelischen und Restantenlisten geführt werden muß, 
ein Heimathswechsel eingetreten, so hat der Civil-Vorsitzende der Kreis-Ersah-Com- 
mission des letzten Heimathsorts von der ihr zugegangenen Benachrichtigung der 
Kreis- Ersaß = Commission des früheren Heimalhsorts Behufs Streichung in den 
Listen Mittheilung zu machen. 
4) In der Stammrolle, resp. alphabetischen und Restantenliste des letzten Hei- 
mathsorts und des Geburtsorks darf der Name des betreffenden Militairpflichtigen 
erst nach beendetem gerichtlichen Verfahren gestrichen werden. 
S. 18. 
Nach Aufstellung der alphabetischen Listen hat der Civil-Vorsitzende der Kreis- 
Ersatz-Commission die Stammrollen au die mit Führung derselben beauftragten Be- 
hörden zurückzugeben. 
Leßtere sind verpflichtet, die Vorladung der Militairpflichtigen zum Musterungs- 
termine zu bewirken und für dercu rechtzeitige Gestellung vor die Kreis-Ersatz-Com- 
mission zu sorgen. 
S. 19. 
1) Die mit Führung der Stammrollen beauftragten Behörden sind von dem Tenor 
eines jeden rechtskräftigen Erkenntnisses, welches wider ein in das militairpflichtige 
Alter noch nicht eingetretenes Individuum ergeht, sofern darin wegen eines Ver- 
brechens oder Vergehens eine Strafe ausgesprochen ist, von der zuständigen Landes- 
behörde, sobald diese davon durch die Staatsanwaltschaft Kenntniß erhalten hat, zu 
benachrichligen. 
2) In Ansehung der in das militairpflichtige Alter Eingetretenen liegt der Staals- 
anwaltschaft ob, sowohl von der Einleitung einer jeden Untersuchung wegen Ver- 
brechen oder Vergehen, als auch von dem Tenor des rechtskräftigen Erkenntnisses dem 
Civil · Vorsitzenden der zuständigen Kreis-Ersatz-Commissien direct Kemntuß zu 
geben. 2
	        
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