Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

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vereine angeschlossen werden sollen, auch die Königlich Bayerische und die Württem- 
bergische, sowie die Grohherzoglich Badische und Hessische Regierung sich mit dieser 
Maßregel einverstanden erklärt haben, wird hierdurch auf Grund eines Erlasses des 
Präsidiums des Norddeutschen Bundes vom 2. d. M. Folgendes bekannt gemacht: 
1) Die Herzogthümer Schleswig und Holstein werden vom 15. d. M. ab in 
den Verband des Gesammt-Zollvereins aufgenommen und es tritt zwischen demselben 
und allen zum Zollvereine gehörigen Ländern der nach den Verträgen unter den 
Zollvereinsstaaten bestehende freie Verkehr von dem gedachten Zeitpunkte ab mit den 
unter 2 bis 5 bezeichneten Maßgaben ein. 
2) Der freie Verkehr (zu 1) erstreckt sich auch auf die nachstehend genannten, 
dem Zoll= und Steuersystem der Herzogthümer Schleswig und Holstein angeschlos- 
senen Gebietstheile, nämlich: 
#a) das Großherzoglich Oldenburgische Fürstenkhum Lübeck, das Großherzoglich 
Oldenburgische Amt Ahrensböck, nebst den s. 9. Lübschen Gütern: Dunkels- 
dorf, Eckhorst, Movi, Groß-Steinrade und Stockelsdorf, sowie die f. g. 
Stiftsdörfer Böbs mit Schwinkenrade und Schwockel; 
h) die Stadt= Hamburgischen Enklaven Groß- Hansdorf mit Schmalenbeck und 
Beimoor, Wohldorf, Ohlstedt und Volksdorf, Farmsen nebst den Parzellen 
Kupferdamm, Lehmbrock und Beme: 
Jc) die Stadt-Lübeckischen Enklaven Dissan, Krumbeck, halb Curau und Mal- 
kendorf. 
3) Die Aufnahme in den Gesammt-Verband des Zollvereins erstreckt sich da. 
gegen nicht auf die mit der Stadt Altona und dem Flecken Wandsbeck von dem 
Zoll- und Steuer-Verbande mit den Herzogthümern Schleswig und Holstein schon 
ausgeschlossen gebliebenen Holsteinischen Gebietstheile. 
Der freie Verkehr mit Salz zwischen den Herzogthümern Schleswig und 
Holstein und den übrigen Theilen des Zollvereins tritt erst mit dem 1. Januar 1868 ein. 
5) Auch in Absicht der einer innem indirecten Steuer unterliegenden Gegen- 
stände — Branntwein, Vier und Tabak — findet zwischen den Herzogthümern 
Schleswig und Holstein und zwischen den übrigen Theilen der Preußischen Monarchie, 
sowie den zum Norddeutschen Bunde gehörigen Zollvereinsstaaten, mit Ausschluß 
des nördlich vom Main gelegenen Theils des Großherzogthums Hessen, ein völlig 
freier Verkehr mit der Maßgabe statt, daß es bezüglich desjenigen Theils des Re- 
gierungsbezirks Cassel, welcher aus dem ehemaligen Kurfürstenthum Hessen, mit 
34°
	        
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