1867. 159
M 1 bls 8 ausgesprochenen Verpflichtungen zu erfüllen. Derselbe ist überdies ver-
pflichtet
1. das Salz aus den Siederäumen unmittelbar in die Magazine oder in die
Trockenräume und ebenso aus diesen unmittelbar in die Magazine zu bringen,
mithin die Niederlegung des Salzes in keinem anderen Raume zu geslatten;
die Controle-Beamten von dem Zeitpunkte des Beginns des Transports
des Salzes aus dem Trockenraume in das Magazin vorher benachrichtigen
zu lassen;
die über den Betrieb der Saline (des Salzbergwerks) und das gewonnene
Salz zu führenden Bücher dem Salz= Steucramte zur Siegelung und Folürung
vorzulegen;
die Betriebsgebäude, soweit es die Arbeiten gestatten, verschlossen zu halten,
den Eintritt in dieselben aber außer den Steuer-Beamten, den Bergwerks-
Beamten und solchen Personen, welche das Salzwerk aus technischen, wissen-
schastlichen oder ähnlichen Gründen besuchen, nur den auf dem Salzwerke be-
schäftigten Personen zu gestatten.
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. 5.
Den mit der Controle beauftragten Beamten, sowie deren Vorgesetzten steht zu
allen innerhalb der Betriebs-Anstalt belegenen Localitäten und Gebäuden, soweit
solche nicht lediglich als Wohnräume benubzt werden, der Zutritt jederzeit, also auch
außerhalb der Dienststunden srei.
S. 6.
In den Wohnungen, welche sich innerhalb der Salzwerks-Localitäten und zuge-
hörigen Höfe oder in baulicher Verbindung mit den Salzwerken befinden, darf Salz
irgend welcher Art nicht in größeren Mengen als zehn Pfund auf den Kopf der Be-
wohner aufbewahrt werden.
S. 7.
Die Dienststunden der Salz= Steuerämter sind mit thunlichster Rücksicht auf den
Salzwerksbetrieb für jedes Salzwerk von der obersten Finanzbehörde besonders fest-
zustellen.
8. 8
Die im §. 9 des Gesetzes gedachte Anmelung der Enktnahne von Salz aus den
Magazinen muß enthalten: