1867. L
steht; andere Aemter bedürfen hierzu der Genehmigung der obersten Finanzbebörde.
Im lUebrigen greifen für diese Begleitscheine dieselben Bestimmungen Platz, welche für
die im Zollverkehr ausgestellten Begleitscheine ertheilt worden sind.
Nachdem die Abfertigung erfolgt ist, muß das Salz sofort von dem Salzwerke
und dessen Hofraum entfernt werden. Ausnahmsweise kann gestattet werden, daß ver-
steuertes oder denaturirtes Salz in Lagerräumen, welche unter Mitverschluß der Steuer-
Verwaltung slehen, getrennt von dem übrigen Salze auf den Salzwerken aufbewahrt
wird. .
Die Verabfolgung von Soole und Mutterlauge ist schriftlich anzumelden und nach
Maßgabe der diesfälligen besonderen Anweisung zu behandeln.
8. 11.
Die Wegführung des Salzes von dem Salzwerke ist nur statthaft:
1. innerhalb der Dienststunden des Salz-Steueramtes;
2. aus den Thoren und auf den Wegen, welche als Ausgangsstraßen durch Tafeln
mit geeigneten Inschriften bezeichnet sind.
Ein Gleiches gilt für den Transport von Salz-Abfällen (Schmutz= und Fegesalz,
Pfannenstein, Dornstein, Salzschlamm u. dergl.), sowie von Soole und Mutterlange.
Ausnahmsweise dürfen die Salz= Steuerämter das Arbeiten in den Magazinen
und die Wegführung des nach entfernten Orten bestimmten Salzes auch außerhalb der
Dienststunden gestatten.
§. 12.
Der von dem Producenten zu entrichtende Steuerbetrag wird mit dem Schlusse
eines jeden Kalendermonats dem Salzwerks, Juhaber bekannt gemacht und ist von
diesem binnen drei Tagen nach Empfang der, nach auliegendem Muster V. aufzustellen- —
den, amtlichen Berechnung bei der demselben zu bezeichnenden Casse des Bezirks ein-
zuzahlen.
Wird Salz auf Begleitscheine, welche von Fabrikanten oder Salzhändlern
oder deren Bevollmächtigten extrahirt werden, verabfolgt, so wird hierdurch der Pro-
ducent von der Verpflichtung, die Abgabe zu zahlen, entbunden.
Gegen genügende Sicherheit kann nach dem Ermessen der obersten Finanzbehörde
ein Credit von drei bis sechs Monaten denjenigen Producenten und Salzhändlern ge-
währt werden, welche an Salzabgabe jährlich mindestens 1000 Thlr. (fünfzehnhun-
dert Gulden) entrichten.
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesehsamml. XXVIII. 35