Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

162 1867. 
8. 13. 
Salzabfälle (§. 11) bedürfen zur steuerfreien Abfertigung der vorgeschriebenen 
Denaturirung nicht, wenn sie sich unzweifelhaft bereits in einem Zustande befinden, 
in welchem sie in gleichem Grade, wie besonders denaturirtes Salz, für Menschen 
ungenießbar sind. 
8. 14. 
Die Ausführung des Gesetzes wird hinsichtlich der Fabriken, in welchen Salz als 
Nebenproduct gewonnen wird, für jede Fabrik durch eine besondere Anweisung regulirt. 
B. Aueländisches Salz. 
KS. 15. 
Die Abfertigung des vom Auslande eingehenden Salzes erfolgt nach den für 
kollpflichtige Gegenstände überhaupt geltenden Bestimmungen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.