Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

176 1867. 
Der Passus im S. 35 des Gesetzes vom 4. März 1859: 
„Es werden jedoch mit Ausschluß der Ehescheidungssachen die Ansätze sub 4, 
„12, 15, 17, 18, 19, 21, 22, 24 und 26 um die Hälfte erhöht, wenn 
, da Klagotset den Werth von 1750 Fl.= 1000 Thlr. übersteigt“ 
wird aufgehoben. 
Auf die Waisenhausgebühren erstreckt sich der Zuschlag nicht. 
8. 3. 
Die Berechnung des Sportelzuschlags erfolgt in der Weise, daß derselbe der 
liquidirten Summe der Sporteln einschließlich des aversionellen Ansatzes für Frankatur 
und Bestellgebühr (Artikel 5 .K 2 des Gesehes vom 5. Mai 1865) in einem be- 
sondern Ansatze hinzugesetzt wird. 
8. 4. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1868 in Krast. 
Urkundlich haben Wir diesef Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Fürstliches 
Insiegel beidmucken lassen. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 27. December 1867. 
(L S.) Albert, J. z. S. 
v. Bertrab. v. Ketelhodt. v. Bamberg.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.