Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

1867. 10 
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
thun kund und sügen hiermit zu wissen: 
Nachdem Wir mit den verbündeten Regierungen der Norddeutschen Staaten überein- 
gekommen sind, zur Berathung der Verfassung und der Einrichtungen des norddeut- 
schen Bundes Verkreter der Nation zu einem Reichstage zu versammeln, die gedachten 
Negierungen auch durch ihre Bevollmächtigten am 18. Januar dieses Jahres den Be- 
schluß gefaht haben, die Einberufung des Reichstags der Krone Preußen zu übertragen, 
und nachdem die allgemeinen Wahlen am 12. Februar dieses Jahres stattgesunden 
haben, berufen Wir den Reichstag des Norddeutschen Bundes hierdurch auf 
Sonntag den 24. Februar dieses Jahres 
in Unsere Haupt= und Residenzstadt Berlin. 
Gegeben zu Berlin, den 13. Febrar 1867. 
(I. S.) (Gez.) Wilhelm. 
(gegengez.) von Bismarck. 
Einberufungs-Patent 
den Reichstag des Norddeutschen 
Bundes.
	        
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