Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

1867. 25 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Achtes stia vom Jahrr 1867. 
  
NXII. Bekanntmachung 
der Fürstl. Regicrung vom 8. März 1867, die Ertheilung eines Privilegiums 
für Woldemar von Lveiviv of Menar auf Panten auf eine als neu und eigen- 
thümlich erkannte Flachs -Brech= und Schwinge-Maschine betr. 
Mit Höchster Genehmigung Serenissimt ist dem Woldemar von Loewis of 
Menar auf Panten ein Privilegium auf eine als neu und eigenthümlich erkannte Flachs- 
Brech= und Schwinge-Maschine in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen 
Weise auf fünf nach einander folgende Jahre von heute ab für den Umfang des hiesigen 
Fürstenthums mit der Wirkung erkheilt worden, daß ohne seine Zustimmung Niemand 
befugt sein soll, die erfundenen Maschinen herzustellen. 
Dieses Privilegium ist jedoch alsdann als erloschen zu betrachten, wenn die Au- 
wendung der fr. Erfindung in dem hiesigen Fürstenthume nicht binnen Jahresfrist nach- 
gewiesen werden kann. Auch wird die Neuheit der Erfindung im Sinne der, nach der 
Bekanntmachung des vormaligen Fürstl. Geheimeraths-Collegiums vom 12. April 
1843 bei Erkheilung von Erfindungspatenten in den deutschen Zollvereins- Staaten 
zu beobachtenden Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt. 
Die unterzeichnete Fürstl. Regierung macht solches zur allgemeinen Nachachtung 
hiermit öffentlich bekannt. 
Rudolstadt, den 8. März 1867. 
Fürstl. Schwarzb. Regierung. 
v. Berkrab. 
Wiemann. 
  
Färstl. Schw. Rudolst. Gesehsamml. XXVIII. 8 
Ausgegeben in Rudolstadt den 3. April 1867.
	        
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