1867. 25
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Achtes stia vom Jahrr 1867.
NXII. Bekanntmachung
der Fürstl. Regicrung vom 8. März 1867, die Ertheilung eines Privilegiums
für Woldemar von Lveiviv of Menar auf Panten auf eine als neu und eigen-
thümlich erkannte Flachs -Brech= und Schwinge-Maschine betr.
Mit Höchster Genehmigung Serenissimt ist dem Woldemar von Loewis of
Menar auf Panten ein Privilegium auf eine als neu und eigenthümlich erkannte Flachs-
Brech= und Schwinge-Maschine in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen
Weise auf fünf nach einander folgende Jahre von heute ab für den Umfang des hiesigen
Fürstenthums mit der Wirkung erkheilt worden, daß ohne seine Zustimmung Niemand
befugt sein soll, die erfundenen Maschinen herzustellen.
Dieses Privilegium ist jedoch alsdann als erloschen zu betrachten, wenn die Au-
wendung der fr. Erfindung in dem hiesigen Fürstenthume nicht binnen Jahresfrist nach-
gewiesen werden kann. Auch wird die Neuheit der Erfindung im Sinne der, nach der
Bekanntmachung des vormaligen Fürstl. Geheimeraths-Collegiums vom 12. April
1843 bei Erkheilung von Erfindungspatenten in den deutschen Zollvereins- Staaten
zu beobachtenden Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt.
Die unterzeichnete Fürstl. Regierung macht solches zur allgemeinen Nachachtung
hiermit öffentlich bekannt.
Rudolstadt, den 8. März 1867.
Fürstl. Schwarzb. Regierung.
v. Berkrab.
Wiemann.
Färstl. Schw. Rudolst. Gesehsamml. XXVIII. 8
Ausgegeben in Rudolstadt den 3. April 1867.