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XIII. Bekanntmachung
der Fürstlichen Regierung vom 21. März 1867, die Ertheilung eines Priti-
legiums für den Königl. Hoflieferanten J. Nobrecht in Berlin auf ein als neu
und eigenthümlich erkanntes Gewehrschlos an Hinterladungsgewehren betr.
Mit Höchster Genehmigung Serenissimij ist dem Königl. Hoflieferanten J.
Robrecht in Berlin ein Privilegium auf ein als neu und eigenthümlich erkanntes Ge-
wehrschloß an Hinterladungsgewehren in der durch Beschreibung nachgewiesenen Weise
auf fünf nach einander folgende Jahre von heute ab für den Umfang des hiesigen
Fürstenthums mit der Wirkung ertheilt worden, daß ohne seine Zustimmung Niemand
besugt sein soll, das erfundene Gewehrschloß herzustellen.
Dieses Privilegium ist jedoch alsdann als erloschen zu betrachten, wenn die An-
wendung der fraglichen Erfindung in dem hiesigen Fürstenthume nicht binnen Jahres-
frist nachgewiesen werden kann. Auch wird die Neuheit der Erfindung im Sinne der,
nach der Bekanntmachung des vormaligen Fürstlichen Geheimeraths-Collegiums vom
12. Upril 1843 bei Erkheilung von Erfindungs-Patenten in den deutschen Zollvereins-
staaten zu beobachtenden Grundsähe ausdrücklich vorausgesetzt.
Die unterzeichnete Fürstliche Regierung macht solches zur allgemeinen Nachachtung
hiermit öffentlich bekannt.
Rudolstadt, den 21. März 1867.
Fürstl. Schwarzb. Regierung.
Leo.
Miemann.
M. XIV. Ministerial-Bekanntmachung
vom 29. März 1867, die Auebezirkung des Fleckens und der Flur Oldisleben
aus dem Juriodirtionsbezirke des Justizamtes Frankenhausen betreffend.
Nachdem zwischen der hiesigen Fürstlichen Staatsregierung und dem Gouverne-
ment des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach über die Ausbezirkung des