Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

1867. 27 
Fleckens und der Flur Oldisleben aus dem Jurisdiclionsbezirke des Justizamtes in 
Frankenhausen nachstehender « 
Vertrag: 
„Mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs 
von Sachsen-Weimar-Eisenach, und Sr. Durchlaucht, des Fürsten zu Schwarz- 
burg Nudolstadt, ist zwischen dem Großherzoglich Sächsischen Staats-Ministerium 
zu Weimar und dem Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädt schen Ministerium in 
Rudolstadt nachstehender Vertrag abgeschlossen worden: 
Artikel 1. 
Der durch den Staatsvertrag vom —.V## 1850 dem Jurisdictions-Be, 
zirke des Fürsllich Schwarzburg-Rudolstädt'schen Justiz-Amts zu Frankenhausen 
einverleibte Flecken und die Flur Oldisleben werden von diesem Bezirke losge- 
trennt und es wird der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung überlassen, 
den gedachten Flecken und Flur mit dem Bezirke des Großherzoglich Sächsischen 
Justiz-Amts in Allstedt zu verbinden. 
Artikel 2. 
Die Ausführung dieses Verkrags erfolgt mit dem 1. Mai 1867. 
Mit diesem Zeitpunkte tritt der von der Großherzoglich Sächsischen Staats- 
regierung bei dem bisher gemeinschaftlichen Justiz-Amte in Frankenhausen ange- 
stellte wweite Aktuar in den ausschließlichen Staatsdienst des Großherzogthums 
Sachsen-Weimar-Eisenach über. 
Alle bei dem bisher gemeinschaftlichen Justiz-Amte Frankenhausen vorhan- 
denen, Oldislebener Rechtsangelegenheiten betreffenden Akten, Dokumente, Bücher 
u. s.w., das Hypotheken-Buch, Privilegien-Buch, Handels-Register und die 
Deposital-Bestände von Oldisleben werden am 1. Mai 1867 an das Großher= 
zoglich Sächsische Justiz- Amt in Allstedt abgeliefert. 
Artikel 3. 
Die Ariikel 1, 2, 3, 4, 5 und 6 des Staatsvertrags von .#„#1850 
werden hiermit aufgehoben. 
 
	        
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