1867. 27
Fleckens und der Flur Oldisleben aus dem Jurisdiclionsbezirke des Justizamtes in
Frankenhausen nachstehender «
Vertrag:
„Mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs
von Sachsen-Weimar-Eisenach, und Sr. Durchlaucht, des Fürsten zu Schwarz-
burg Nudolstadt, ist zwischen dem Großherzoglich Sächsischen Staats-Ministerium
zu Weimar und dem Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädt schen Ministerium in
Rudolstadt nachstehender Vertrag abgeschlossen worden:
Artikel 1.
Der durch den Staatsvertrag vom —.V## 1850 dem Jurisdictions-Be,
zirke des Fürsllich Schwarzburg-Rudolstädt'schen Justiz-Amts zu Frankenhausen
einverleibte Flecken und die Flur Oldisleben werden von diesem Bezirke losge-
trennt und es wird der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung überlassen,
den gedachten Flecken und Flur mit dem Bezirke des Großherzoglich Sächsischen
Justiz-Amts in Allstedt zu verbinden.
Artikel 2.
Die Ausführung dieses Verkrags erfolgt mit dem 1. Mai 1867.
Mit diesem Zeitpunkte tritt der von der Großherzoglich Sächsischen Staats-
regierung bei dem bisher gemeinschaftlichen Justiz-Amte in Frankenhausen ange-
stellte wweite Aktuar in den ausschließlichen Staatsdienst des Großherzogthums
Sachsen-Weimar-Eisenach über.
Alle bei dem bisher gemeinschaftlichen Justiz-Amte Frankenhausen vorhan-
denen, Oldislebener Rechtsangelegenheiten betreffenden Akten, Dokumente, Bücher
u. s.w., das Hypotheken-Buch, Privilegien-Buch, Handels-Register und die
Deposital-Bestände von Oldisleben werden am 1. Mai 1867 an das Großher=
zoglich Sächsische Justiz- Amt in Allstedt abgeliefert.
Artikel 3.
Die Ariikel 1, 2, 3, 4, 5 und 6 des Staatsvertrags von .#„#1850
werden hiermit aufgehoben.