Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

1867. 31 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
FDehntes Stück vom Jahre 1867. 
  
XVI. Ministerial-Verordnung 
wegen der in mehreren benachbarten Ländern ausgebrochenen Rinderpest, 
vom 8. Mai 1867. 
Nachdem amtlich festgestellt worden, daß die Rinderpest in mehreren benachbarten 
Ländern ausgebrochen ist und zum Theil schon bedeutende Verwüstungen angerichket hat, 
so wird mit Höchster Genehmigung Serenissimi andurch verordnet, was folgt: 
8. 1. 
Die Abhaltung von Viehmärkten in der Oberherrschaft wird hierdurch bie auf 
Weiteres untersagt. 
8. 2. 
Das Einbringen und die Einfuhr nachverzeichneter Viehgattungen, thierischer Roh- 
producte und anderer Gegenstände aus Vayern und dem Herzogthume Sachsen-Mei- 
ningen wird bei Vermeidung der Confiscation der verbotswidrig eingeführten Thiere und 
Gegenstände und einer Geldbuße bis zu 175 Fl. = 100 Thlr. oder entsprechender Ge- 
fängnißstrase für jeden einzelnen Conkraventionsfall untersagt: 
1) von Rindvieh jeder Ark, von Schafen, Ziegen, Schweinen und Fedewieh, 
2) von Fleisch, Talg, Felt, Haut, Därmen, Hörnern, Knochen, Wolle, Haaren, 
Fedem und ähulichen thierischen Rohproducten, 
3) von Dünger. Stroh, Rauchfutter und gebrauchten Stallgeräthen jeder Art. 
8. 3. 
Das gemeinschaftliche Austreiben von Rindvieh wird in der Oberhersschaft bis auf 
Weiteres bei einer Strafe bis zu 50 Fl. der verhältnißmähiger Gefängnißstrafe für 
Fürstl. Schw. Rudelst. Gesetzsamml. XXVI 
rlix.y.) in Rudolstadt den 15. Mai 1867.
	        
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