Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

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jeden einzelnen Contravenkionsfall verboten. Den Fürstlichen Verwaltungsämtern bleibt 
überlassen, dieses Verbot für ihre Bezirke oder bezüglich r Drte derselben noch auf 
andere Biehgattungen auszudehnen. 
Rudolsta##t, den 3. Mai 1867. 
Fürstl. Schworzt. inisterin. 
f 
XVII. Ministerial-Verordnung 
vom 9. Mai 1867, die Rinderpest betreffend. 
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird in Bezug auf die Rinderpest für 
die Fürstliche Oberherrschaft weiter verordnet, was folgt: 
1) der Weiterverkauf der innerhalb der letzten 14 Tage aus Meiningeuschen 
oder Baierschen Orten von diesseitigen Staalsunterthanen angekauften vder ertanschten 
Rindviehstücke ist nur nach eingeholter Erlaubniß des Verwaltungsamtes gestattet. 
2) Der Betrieb des Handels im Umherzichen mit Rindvieh jeder Nage, des- 
Fleichen mit Schafen, Ziegen und Schweinen oder mit Rohprodukten dieser Thiere ist 
bis auf Weiteres verboten. 
3) Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen (Nô#1 und 2) werden mit 
Strafen bis zu 175 Fl. = 100 Thlr. oder verhältnihmähiger Gefängnißhaft geahndet. 
4) Von jeder Erkrankung unter dem NRindvieh, welche nicht auf eine äußere Ver- 
lehung zurückgeführt werden kann, ist der Ortspolizeibehörde und dem Verwaltungs- 
amte sofort vom betreffenden Biehbesitzer Anzeige zu machen. 
5) Bis zur Untersuchung eines solchen Krankheitsfalles und, wenn dieselbe nicht 
einen vollkommen unverdächtigen Thatbestand ergiebt, bis auf Weiteres, dürfen aus 
der Stallung und dem Gehöfte, worin die Erkrankung stattsand, weder Rindvieh vder 
Schafe oder Ziegen, noch Stroh, noch Futter oder Mist weggebracht werden; auch 
sind auf solchem Gehöfte Hunde, Katzen und Fedewieh jeder Art eingesperrt zu galten. 
6) Entsteht Verdacht der Rinderpest, so ist das trkranktr Rindvieh und dasjenige, 
welches mit demselben in Berührung gewesen, sofort zu tödten, die Kadaver sind mit 
zerschnittener Haut und mit dem Gehörne einzugraben und 6 Fuß hoch mit Erde zu
	        
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