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jeden einzelnen Contravenkionsfall verboten. Den Fürstlichen Verwaltungsämtern bleibt
überlassen, dieses Verbot für ihre Bezirke oder bezüglich r Drte derselben noch auf
andere Biehgattungen auszudehnen.
Rudolsta##t, den 3. Mai 1867.
Fürstl. Schworzt. inisterin.
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XVII. Ministerial-Verordnung
vom 9. Mai 1867, die Rinderpest betreffend.
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird in Bezug auf die Rinderpest für
die Fürstliche Oberherrschaft weiter verordnet, was folgt:
1) der Weiterverkauf der innerhalb der letzten 14 Tage aus Meiningeuschen
oder Baierschen Orten von diesseitigen Staalsunterthanen angekauften vder ertanschten
Rindviehstücke ist nur nach eingeholter Erlaubniß des Verwaltungsamtes gestattet.
2) Der Betrieb des Handels im Umherzichen mit Rindvieh jeder Nage, des-
Fleichen mit Schafen, Ziegen und Schweinen oder mit Rohprodukten dieser Thiere ist
bis auf Weiteres verboten.
3) Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen (Nô#1 und 2) werden mit
Strafen bis zu 175 Fl. = 100 Thlr. oder verhältnihmähiger Gefängnißhaft geahndet.
4) Von jeder Erkrankung unter dem NRindvieh, welche nicht auf eine äußere Ver-
lehung zurückgeführt werden kann, ist der Ortspolizeibehörde und dem Verwaltungs-
amte sofort vom betreffenden Biehbesitzer Anzeige zu machen.
5) Bis zur Untersuchung eines solchen Krankheitsfalles und, wenn dieselbe nicht
einen vollkommen unverdächtigen Thatbestand ergiebt, bis auf Weiteres, dürfen aus
der Stallung und dem Gehöfte, worin die Erkrankung stattsand, weder Rindvieh vder
Schafe oder Ziegen, noch Stroh, noch Futter oder Mist weggebracht werden; auch
sind auf solchem Gehöfte Hunde, Katzen und Fedewieh jeder Art eingesperrt zu galten.
6) Entsteht Verdacht der Rinderpest, so ist das trkranktr Rindvieh und dasjenige,
welches mit demselben in Berührung gewesen, sofort zu tödten, die Kadaver sind mit
zerschnittener Haut und mit dem Gehörne einzugraben und 6 Fuß hoch mit Erde zu