Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

1867. 35 
Gesetzsammlung 
fuͤr das Firstenthum Schwarzburg- Rudolstadt. 
Eilstes SJlch vom Jahre 1867. 
  
AVIII. Gesetz, 
die Erledigung von Competenzconflirten zwischen mehreren Gerichten betreffend, 
vom 17. Mai 1867. 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Guaden Fürst zu Schwarzburg . 
verordnen als Nachtrag zu dem Gesete über die Zuständigkeit der Gerichte und den 
Instanzenzug in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 1. Mai 1850 (Gesetz-Samml. 
1850, S. 352) auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Beirath und Zustim- 
mung des getreuen Landtags, was folgt: 
Wemn in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Zuständigkeit mehrerer Gerichte 
streitig ist und dieser Streit im geordneten Instanzenzuge nicht erledigt werden kann, so 
ist die Zuständigkeit auf Aurufen einer Parlei von dem den mehreren Gerichten zunächst 
gemeinsamen höheren Gerichte endgültig festzustellen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen 
Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 17. Mai 1867. 
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S. 
v. Bertrab. v. Ketelhodt. v. Bamberg. 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gejetzsamml. XXVIII 11 
#ugegeben im Rudoklstadt den 1. Juni 1867.
	        
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