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& XIX. Verordnung
vom 21. Mai 1867, die Ninderpest betreffend.
Das durch §. 2 der Verordnung vom 8. d. M. ausgesprochene Verbot des Ein-
bringens und der Einfuhr der dort näher bezeichneten Viehgattungen, thierischer Roh-
producte und anderer Gegenstände wird andurch auf die Oberherrschaft des
Fürstenthums Schwarzburg= Sondershausen dergestalt ausgedehnt, daß
die Einfuhr auch von dort verboten und jeder einzelne Contraventionsfall mit den
in der gedachten Verordnung angedrohten Strafen geahndet wird.
Rudolstadt, den 21. Mai 1867.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
4 Vertrab.
v
M XX. Gesetz
vom 23. Mai 1867, die Declaration des Artikels 4 J 2 der rebidirten
Gemeinde-Ordnung vom 23. April 1858 betreffend.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg r.
haben auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Beirath und Zustimmung des
getreuen Landtags die Bestimmung im Artikel 4 sub 5 2 der der revidirten Gemeinde-
Ordnung vom 23. April 1858 (Ges.-Samml. 1858, S. 36) dahin zu derlariren
beschlossen, daß als Waldungen von größerem Umfange solche zu betrachten sind, die
ein zusammenhängendes Areal von mindestens 180 preußischen Morgen umfassen.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen
Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 23. Mai 1867.
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S.
v. Bertrab. v. Ketelhodt. v. Bamberg.