Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

44 1867. 
8. 4. 
Die Werthstaxen der getödteten verdächtigen Viehstücke sind unter Leitung des 
Gemeindevorstandes durch unbetheiligte und zu verpflichtende Gemrindemitglieder oder 
nach Bestimmung des Verwaltungsamtes durch andere verpflichtete Taxatoren zu ermit- 
teln und dem Verwaltungsamte zur weiteren Verfügung vorzulegen. Dem Leßteren 
bleibt überlassen, die Leitung der- Werihäermiiteelung auch selbst zu überwachen. 
5. 
Die Regierung hat nach dem ihr rinzusendenden Resullale der Werchsemitte 
lungen die aus der Staalscasse zu gewährenden Entschädigungsbetrige auszusprechen. 
Gegen die Cutscheidung der Regierung ist nur Berufung an das Ministerium 
zulässig, die Bekretung des Nechtsweges ist auegeshlos en. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes - Ginne Regierung beauftragt. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz sisenhi vollzogen und Unser 
Fürstliches Insiegel beidrucken lassen. 
Sogeschehen. 
Rudolstadt, den 31. Mai 1867. * äAW27 
(L. S.) Friedrich Günther, 9.z. S. 
· v. Bertrab. v. Ketelhodt. v. Banbeeg 
X/H. Ministerial= Bekanntmachung 
vom 31. Mai 1867, daß Gesetz vom 30. November 1866 über die Nrice 
tagswahlen betreffend. 
Zur Beseitigung iwaiger Zweifel wird mit höchster Genehmigung Serenissimt 
und im Einversländnisse mit dem Landtage darauf aufmerksam gemacht, daß das Wort 
„Staatsbürger“ im §. 1 des Gesetzes vom 30. November 1866 über die Reichs- 
tagswahlen (G.-S. 1866, S. 123) nichts anderes bezeichnet als Staatsange- 
höriger (Unterthan). 
Rudolstadt, den 31. Moi 1867. 
Fürstl. Schwarzb.· Ministerium. 
v. Bertrab. 
 
	        
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